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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.04.2026 BEK 2026 16

10 avril 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·1,654 mots·~8 min·11

Résumé

Überwachung | Zwangsmassnahmen/Überwachungen

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. April 2026 BEK 2026 16 und 17 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Überwachung und Akteneinsicht (Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2026, SU 2025 308);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 19. Februar 2025 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend mehrfache harte Pornografie, begangen zwischen dem 20. November 2023 und dem 3. Januar 2024 (Uact. 9.1.001). Gestützt auf § 98 lit. a JG i.V.m. Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB informierte sie zudem am 9. Dezember 2025 die KESB über die Führung dieses Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.004). Laut Auswertungsbericht der Kantonspolizei vom 7. Januar 2026 befanden sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten über 2000 im Zeitraum vom 19. Juli 2022 bis zum 4. März 2025 gespeicherte kinderpornografische Bilddateien (U-act. 5.1.007). Der amtliche Verteidiger beantragte am 22. Januar 2026 die sofortige Vernichtung von Dokumenten und Datenträgern, monierte die Gefährdungsmeldung an die KESB als Amtsgeheimnisverletzung und verwehrte sich ausdrücklich gegen jegliche Herausgabe von Untersuchungsakten an die KESB (U-act. 2.1.011). a) Am 2. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf sofortige Vernichtung von Dokumenten und Datenträgern ab. Sie begründete dies dreifach damit: Erstens lägen keine Hinweise vor, dass die Meldung aus Ermittlungen in Südafrika, wonach der Beschuldigte Mitglied eines „Signal“- Gruppenchats gewesen sei, in dem kinderpornografische Dateien geteilt worden seien, aus einer (nach südafrikanischem Recht) offensichtlich unrechtmässigen Beweiserhebung stamme. Zweitens bestehe keine Pflicht zur nachträglichen Genehmigung einer entsprechenden ausländischen Überwachungsmassnahme durch ein schweizerisches Zwangsmassnahmengericht und drittens würde das Strafgericht über die Frage der Beweisverwertbarkeit endgültig entscheiden. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht (BEK 2026 16). Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Kantonsgericht Schwyz 3 sofortige Vernichtung sämtlicher aus unbewilligten Beweiserhebungen herrührenden und ins Strafdossier eingeflossenen Dokumente, Datenträger und unverwertbaren Erkenntnisse vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem begründeten Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (BEK 2026 16 KG-act. 4). b) Mit separater Verfügung vom gleichen Tag gewährte die Staatsanwaltschaft der KESB beschränkte Einsicht in bestimmte Akten. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte ebenfalls rechtzeitig beim Kantonsgericht (BEK 2026 17). Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen, jegliche Einsicht in das Strafverfahrensdossier zu verweigern und die KESB über die Anlasslosigkeit der Gefährdungsmeldung sowie darüber zu orientieren, dass jede Weitergabe und Verbreitung ihr bekanntgegebener Informationen über das Strafverfahren zu unterlassen sei. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem begründeten Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BEK 2026 17 KG-act. 3). 2. Nachdem der Verteidiger geltend macht, die Frage betreffend die Unverwertbarkeit bzw. Vernichtung sämtlicher Akten stehe einer Akteneinsicht der KESB entgegen (BEK 2026 17 KG-act. 1 S. 13), sind die Beschwerden gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer vereinigt zu behandeln (Art. 30 StPO). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) seine unmittelbare Betroffenheit in seinen rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5; BGer 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 m.H.). In beiden Be-

Kantonsgericht Schwyz 4 schwerden stützt der Beschuldigte seine Beschwerdelegitimation einzig auf seine Eigenschaft als Adressat der angefochtenen Verfügungen. Damit kommt er seiner Pflicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht hinreichend nach. Einerseits (BEK 2026 16) kann er die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im Strafverfahren dem Strafrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 StPO) und andererseits (BEK 2026 17) liegt nicht auf der Hand, inwiefern er durch die der KESB hauptsächlich zwecks Wahrung des Kindeswohls gewährte Akteneinsicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen wäre. Deshalb ist sein rechtlich geschütztes Interesse selbst als Beschuldigter an einer Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerden eingetreten würde, erwiesen sich diese als unbegründet. a) Der Beschwerdeführer behauptet, Rechtsgültigkeit und Verwertbarkeit einer im Ausland vorgenommenen Beweiserhebung richte sich nach schweizerischem Recht. Die Staatsanwaltschaft wisse unter ihrer Prämisse, eine ausländische rechtmässig angeordnete Überwachungsmassnahme bedürfe keiner nachträglichen Genehmigung durch ein schweizerisches Zwangsmassnahmengericht, nicht ansatzweise, was im südafrikanischen Verfahren, konkret bei der Zuordnung der Rufnummer dem Signal-User „ai“ abgelaufen und durch südafrikanische Gesetzgebung bei Überwachungen vorgeschrieben sei. Art. 272 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StPO sowie Art. 18a IRSG würden eine Genehmigung durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht verlangen. Nach Art. 277 und Art. 141 StPO sei sofort zu handeln und nicht der sachrichterliche Entscheid über die Beweisverwertbarkeit abzuwarten. aa) Laut dem im ersten, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs regelnden Abschnitt stehenden Art. 277 StPO sind Dokumente und Da-

Kantonsgericht Schwyz 5 tenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sofort zu vernichten (Abs. 1 Satz 1). Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Abs. 2). Nach Art. 273 Abs. 2 StPO bedarf die Anordnung der Randdatenerhebung der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts. Art. 269 ff. StPO beziehen sich auf Fernmeldeüberwachungen, welche schweizerische Strafverfolgungsbehörden in einem in der Schweiz geführten Strafverfahren anordnen und durchführen (BGE 150 IV 139 E. 5.6). Das Fedpol liess zwar die Adressierungselemente der aus dem südafrikanischen Verfahren bekannten Telefonnummer administrativ bzw. technisch abklären, den Anschluss aber nicht überwachen (U-act. 8.1.002 f.). Diese Abklärung war nicht genehmigungspflichtig (dazu vgl. dit-Bressel, BSK, 3. A. 2023, Art. 273 StPO N 7 m.H.). Folglich geht es nicht um Informationen aus Überwachungen in einem hiesigen Strafverfahren. Es handelt sich auch nicht um eine Überwachung in einem Rechtshilfefall nach Art. 18a IRSG. Somit verneinte die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die beanstandeten Dokumente, Datenträger bzw. Informationen im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StPO genehmigt respektive gestützt auf Art. 277 StPO sofort vernichtet werden müssten. bb) Über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Gericht grundsätzlich nach den Vorgaben seiner Rechtsordnung. Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise gewonnen oder aber im Ausland autonom, unabhängig von einem (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind (BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1 m.H.). Solange sich die Strafverfolgungsbehörden über die Art und Weise der südafrikanischen Beweiserhebung im Unklaren sind, besteht hier kein Vernichtungsbedarf. Allenfalls haben sie sich mit der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweiserhebung (noch) zu befassen (ebd. E. 4.3.2.2 f.).

Kantonsgericht Schwyz 6 b) Die Staatsanwaltschaft befand, das Zusammentreffen des Tatverdachts der Pornografie betreffend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte mit seinen eigenen minderjährigen Kindern zusammenlebe, begründe objektive konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Kindswohlgefährdung, ohne dass konkrete Hinweise auf bereits erfolgte Übergriffe vorliegen müssten. Infolgedessen sei eine Meldung nach Art. 75 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen bzw. nicht rechtswidrig erfolgt und der KESB sei Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO aufgrund überwiegender Kindeswohlsinteressen zu gewähren. aa) Vorliegend ist weder die Erforderlichkeit (etwa zum Schutz der Angehörigen) einer Meldung nach Art. 75 Abs. 2 StPO noch die in diesem Zusammenhang verzeigte Amtsgeheimnisverletzung respektive die angeblich stigmatisierenden Auswirkungen der scheinbar in Aussicht genommenen Vorkehren der KESB zu prüfen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und mithin des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Akteneinsicht, welche die Staatsanwaltschaft der KESB gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO gewähren will. Immerhin ist zu bemerken, dass die hier vorliegende Meldung die KESB zu nichts auffordert, insbesondere auch keinen das Kindeswohl gefährdenden Sachverhalt postuliert. Dies abzuklären liegt nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die mithin im Einklang mit Art. 314d Abs. 1 ZGB im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Abhilfe bei Gefährdungen der Integrität der Kinder schaffen kann. Liegt Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB trotz einer Situation des non liquet die Prämisse zugrunde, dass die im Gesetz genannten Darstellungen zu Nachahmungseffekten führen könnten (dazu Godenzi, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 197 StGB N 36), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft hinreichenden Anlass sah, die Meldung an die KESB könnte zum Schutz der Kinder des Beschuldigten erforderlich sein.

Kantonsgericht Schwyz 7 bb) Andere Behörden können die Strafakten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO). Zudem darf die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können (Art. 96 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung lässt damit eine umfassende Kommunikation zwischen den Behörden unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu (EGV-SZ 2024 E. 3.a m.H.). Inzwischen kann auch auf den Auswertungsbericht vom 7. Januar 2026 abgestellt werden (dazu vgl. oben E. 1). Dieser Bericht äussert sich zwar nicht dahingehend, dass je die Integrität der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten tangiert oder gefährdet gewesen sei. Das schliesst aber die Möglichkeit noch nicht aus, dass dies der Fall (gewesen) sein könnte, was konkret zu beurteilen wie gesagt (oben lit. aa) der KESB obliegt. Dafür ist ihr Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er dadurch in seinen privaten Interessen überwiegend tangiert wäre. In diese Interessensabwägung sind hier hypothetische Auswirkungen möglicher KESB-Massnahmen nicht prophylaktisch einzubeziehen. Diese hat die ebenfalls der Geheimniswahrung verpflichtete KESB zu berücksichtigen. 4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerden kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die KESB Innerschwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. April 2026 amu

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