Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 26. März 2026 BEK 2025 159 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 6. November 2025, SU A2 2024 6031);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Privatklägerin erstattete am 11. März 2024 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen die Beschuldigte. Diese soll am 31. Januar 2024 den Hund der Privatklägerin ungerechtfertigt und gegen deren Willen euthanasiert und dadurch eine Sachbeschädigung begangen sowie gegen das Tierschutzgesetz verstossen haben (U-act. 8.1.001 und U-act. 8.1.003). Die Kantonspolizei St. Gallen vernahm die Privatklägerin am 11. März 2024 (U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernahm das Strafverfahren am 14. Juni 2024 zuständigkeitshalber und die Kantonspolizei Schwyz befragte die Beschuldigte am 3. Januar 2025 (U-act. 13.1.003; Uact. 8.1.007). Am 6. November 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte betreffend Sachbeschädigung und Tierquälerei (angef. Verfügung). Gegen diese Verfügung reichte die Privatklägerin beim Kantonsgericht am 17. November 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur Fortführung der Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 20. November 2025 die Untersuchungsakten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Bemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte reichte keine Stellungnahme ein (vgl. KG-act. 2). Rechtsanwalt B.________ zeigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 die Vertretung der Privatklägerin an (KG-act. 6 und KG-act. 6/1). 2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Privatklägerin als ge-
Kantonsgericht Schwyz 3 schädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. a) Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Hund der Privatklägerin, E.________, am 31. Januar 2024 in einem äusserst schlechten Allgemeinzustand in die F.________ gebracht worden sei. Bereits am 2. Dezember 2023 seien Tumore im Kieferwinkel und an der Lefze festgestellt und eine mögliche Euthanasie thematisiert worden. Am 17. Januar 2024 habe sich die Privatklägerin erneut an die Klinik gewandt, da ihr Hund nicht mehr gefressen und starke Schmerzen gezeigt habe. Die anschliessende Untersuchung habe ergeben, dass sich der Allgemeinzustand des Tieres weiter verschlechtert habe. Eine Euthanasie sei erneut angesprochen worden, was die Privatklägerin jedoch abgelehnt habe. Es sei vereinbart worden, dass sich die Privatklägerin am Folgetag zum Zustand des Hundes melden würde. Tatsächlich habe sie die Klinik jedoch erst am 31. Januar 2024 wieder kontaktiert. An diesem Tag sei bei E.________ zusätzlich zu den bereits bekannten Tumoren eine Magendrehung diagnostiziert worden. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin über die Behandlungsoptionen und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt, woraufhin sich die Privatklägerin aus freien Stücken für eine Euthanasie entschieden habe. Diese sei im Beisein und mit Zustimmung der Privatklägerin erfolgt, womit eine gültige Einwilligung vorgelegen habe. Eine die Einwilligung ausschliessende Täuschung seitens der Beschuldigten könne ausgeschlossen werden, weil der Hund nachweislich bereits vor dem 31. Januar 2024 in einem äusserst schlechten Allgemeinzustand gewesen sei. Aufgrund der Einwilligung habe ein Rechtfertigungsgrund bestanden, der den Straftatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB ausschliesse. Da E.________ durch die Euthanasie in zulässiger Weise von seinen Leiden erlöst worden sei, liege keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG vor. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei sei daher einzustellen (angef. Verfügung E. 1–12).
Kantonsgericht Schwyz 4 b) Die Privatklägerin rügt, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zur Euthanasie ihres Hundes erteilt, weder am Behandlungstermin vom 2. Dezember 2023 noch am 17. Januar 2024 oder am 31. Januar 2024. Sie habe weder mündlich noch schriftlich zugestimmt und insbesondere keine Einwilligungserklärung unterzeichnet. Die Entscheidung zur Euthanasie sei ohne ihre Zustimmung und Autorisierung erfolgt. Die Beschuldigte habe eigenmächtig gehandelt und damit in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Während der zweimonatigen Behandlungsdauer von E.________ habe sie keinerlei Aufklärung über die Diagnose oder die Behandlung durch die F.________ erhalten. Nach Ansicht der Privatklägerin entspreche dieses Vorgehen nicht den tiergesetzlichen Anforderungen. Zudem sei die Beschuldigte noch in Ausbildung gewesen und habe nicht ohne Aufsicht praktizieren dürfen. Sie habe fälschlicherweise einen Kollaps des Hundes diagnostiziert und eine Magendrehung könne aufgrund der anonymisierten Röntgenaufnahmen nicht bestätigt werden. Schliesslich habe die F.________ mehrfach eine Euthanasie empfohlen, anstatt sich um die Heilung des Tieres zu bemühen, was nach Auffassung der Privatklägerin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle (KG-act. 1). c) Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a – lit. c StPO). Die Einwilligung des Verletzten als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund führt zur Verfahrenseinstellung, da im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung das Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen werden müsste (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 11). Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Privatklägerin in die von der Beschuldigten vorgenommene
Kantonsgericht Schwyz 5 Euthanasie von E.________ einwilligte und der Straftatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht erfüllt ist. d) aa) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Tiere sind zivilrechtlich zwar keine Sachen, doch gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften, sofern keine besonderen Regelungen bestehen (Art. 641a Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der Sachbeschädigung weiterhin auch auf Tiere anwendbar (vgl. BGE 116 IV 143 E. 2). bb) Die Privatklägerin führt in ihrer polizeilichen Befragung vom 19. März 2024 im Wesentlichen aus, sie habe ihren Hund E.________ am 31. Januar 2024 nach vorherigem Telefonat mit der Beschuldigten in die F.________ gebracht. Dort sei E.________ zusammengebrochen und im Notfall behandelt worden. Auf ihren Wunsch hin seien Röntgenbilder angefertigt worden. Die Beschuldigte habe eine Magendrehung bei E.________ diagnostiziert und ihr erklärt, worum es sich dabei handle. In diesem Moment habe sie gewusst, dass sie nicht „weg“ könne; sie sei „schachmatt“ gewesen. Eine Operation sei keine Option gewesen, da E.________ diesen Eingriff in seinem Zustand nicht überlebt hätte und die Heilungsprognose schlecht gewesen sei. Sie habe gebeten, ihren Hund noch einmal sehen zu dürfen. E.________ sei noch ansprechbar gewesen. Sie habe ihre Hand auf seinen Kopf gelegt und ihn beruhigt. Daraufhin habe die Beschuldigte die Injektion verabreicht und E.________ sei verstorben (U-act. 8.1.002, Frage/Antwort Nr. 2). Auf Nachfrage des Polizisten, weshalb die Privatklägerin Strafanzeige erstattet habe, erklärte sie, dass die Beschuldigte anstatt einem Röntgenbild sechs Röntgenbilder erstellt habe, was sie als Betrug empfinde. Auf weitere Nachfrage räumte sie ein, die Tierklinik habe Druck zur Euthanasie ausgeübt. Als der Polizist https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrge3f62lwl4ytimy
Kantonsgericht Schwyz 6 auf die im Strafantrag enthaltenen Ausführungen Bezug nahm, wonach die Privatklägerin geltend gemacht habe, ihr Hund sei gegen ihren Willen euthanasiert worden, zitierte die Privatklägerin einen Brief der Tierklinik mit der Formulierung „unsere Entscheidung“ und führte aus, die Klinik habe bereits fünf Monate zuvor beschlossen, ihren Hund einzuschläfern. Bis zur Diagnose vom 31. Januar 2024 habe sie eine Euthanasie abgelehnt. Die Klinik habe die Therapie verweigert und damit Sorgfaltspflichten verletzt (U-act. 8.1.002, Frage/Antwort Nr. 3 ff.). Die Privatklägerin führte somit zusammengefasst aus, sie habe nach Erhalt der Diagnose (Magendrehung) am 31. Januar 2024 der Euthanasie ihres Hundes E.________ zugestimmt und sei dabei anwesend gewesen. cc) Die Beschuldigte führte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2025 aus, die Privatklägerin habe der Euthanasie von E.________ zugestimmt. Auf den Röntgenbildern des Hundes sei eine Magendrehung erkennbar gewesen. Sie habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass eine Operation erforderlich sei, jedoch angesichts des Allgemeinzustands des Hundes ungewiss bleibe, ob er den Eingriff überleben würde. Nach einem längeren Gespräch habe sich die Privatklägerin für die Euthanasie entschieden. Vor der Injektion des Medikaments habe die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals gefragt, ob sie damit einverstanden sei. Auch nach der Euthanasie habe die Privatklägerin bestätigt, dass es die richtige Entscheidung gewesen sei (U-act. 8.1.007, Frage/Antwort Nrn. 3 und 16). dd) Auch aus dem Arztbericht vom 31. Januar 2024 geht hervor, dass E.________ geröntgt und eine Magendrehung diagnostiziert worden sei. Der Hund habe entweder euthanasiert oder operiert werden müssen. Bei einer Operation wäre jedoch unklar gewesen, ob er die Narkose überlebt hätte. Nach ausführlicher Beratung habe sich die Privatklägerin entschieden,
Kantonsgericht Schwyz 7 E.________ nicht länger leiden zu lassen. Der Hund sei in Anwesenheit der Privatklägerin euthanasiert worden (U-act. 8.1.004). ee) Insgesamt ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Privatklägerin als auch aus der Einvernahme der Beschuldigten und dem Arztbericht übereinstimmend, dass die Privatklägerin nach der Diagnose einer Magendrehung bei ihrem Hund E.________ der Euthanasie zustimmte und bei der Verabreichung der Injektion anwesend war. Die Vorbringen der Privatklägerin, sie habe der Euthanasie weder mündlich noch schriftlich zugestimmt und die Beschuldigte habe eigenmächtig entschieden, stehen in Widerspruch zu ihren polizeilichen Aussagen und erscheinen unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel nicht glaubhaft. Ferner machte die Privatklägerin geltend, die Röntgenbilder seien anonymisiert, weshalb die Diagnose der Magendrehung nicht bestätigt werden könne (KG-act. 1 S. 3 und 4). Sollte die Privatklägerin hiermit eine die Einwilligung ausschliessende Täuschung durch die Beschuldigte geltend machen, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme selbst angab, die Beschuldigte habe ihr die Röntgenbilder vor der Euthanasie von E.________ gezeigt, worauf ein auffällig grosser Bauch zu sehen gewesen sei (U-act. 8.1.002, Frage/Antwort Nr. 2). Die in den Akten liegenden Röntgenbilder (KG-act. 1/4 und U-act. 14.1.005) sind zwar nicht mit dem Namen und Geburtsdatum des Tieres beschriftet. Es ist jedoch weder belegt noch erscheint nachweisbar, dass die Beschuldigte der Privatklägerin nach Erstellung der Röntgenbilder von E.________ anonymisierte Aufnahmen eines anderen Tieres mit einer Magendrehung gezeigt und diese anschliessend im Patientendossier von E.________ abgelegt haben soll. Zudem sagte die Privatklägerin aus, E.________ habe gewürgt und erbrochen, ohne dass etwas herausgekommen sei, und vor Schmerzen gejault. Dies sind typische Symptome einer Magendrehung und entsprechen den Befunden auf den Röntgenbildern
Kantonsgericht Schwyz 8 (U-act. 8.1.002 Frage/Antwort Nr. 2; Venzin, Claudio (2013). Magendrehung beim Hund. hundkatzepferd, (4):8-11: https://www.zora.uzh.ch/handle/20.500.14742/98897). Die Geschäftsleitung der F.________ Dr. med. vet. G.________ bestätigte zudem in ihrem Schreiben an die Privatklägerin vom 4. März 2025, dass bei E.________ eine lebensbedrohliche und hochschmerzhafte Magendrehung vorgelegen habe. Auf den Röntgenaufnahmen seien zudem Lungenmetastasen erkennbar. Eine konservative Therapie sei bei einer Magendrehung ausgeschlossen und führe unweigerlich zu einem qualvollen Tod (U-act. 14.1.003 S. 2). Auch im Übrigen enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte eine unzutreffende Diagnose gestellt hätte, um die Privatklägerin zur Euthanasie ihres Hundes zu bewegen. ff) Die Beschuldigte ist seit dem 30. Dezember 2021 eidgenössisch diplomierte Tierärztin und im Medizinalberuferegister (MedReg) des Schweizerischen Bundesamts für Gesundheit eingetragen. Die Privatklägerin reichte einen entsprechenden Auszug aus dem Medizinalberuferegister zu den Akten (KG-act. 1/3). Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin ist die Beschuldigte somit ausgebildete Tierärztin und darf selbständig und ohne Aufsicht praktizieren. gg) Zusammenfassend ergibt sich, dass bei E.________ eine Magendrehung diagnostiziert wurde und die Privatklägerin in die Euthanasie ihres Hundes durch die Beschuldigte einwilligte. Folglich liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Straftatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB unanwendbar macht. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen. e) aa) Gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernach-
Kantonsgericht Schwyz 9 lässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (lit. a) oder Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet (lit. b). bb) Aus den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten ergibt sich, dass die Beschuldigte E.________ mit Einwilligung der Privatklägerin euthanasierte, um ihn von seinen Leiden infolge der diagnostizierten Magendrehung zu erlösen. E.________ verstarb nach Verabreichung der Spritze im Beisein der Privatklägerin. Somit liegen weder eine qualvolle Tötung noch ein mutwilliges Handeln durch die Beschuldigte vor. Der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG ist daher nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen ist. cc) Die Privatklägerin macht ferner geltend, die F.________ habe wissentlich und willentlich eine medizinische Versorgung ihres Hundes verweigert. Die Tierklinik habe in den zwei Monaten vor der Euthanasie keine eingehenden Abklärungen getroffen und „den Hund trotz mehrmaliger Vorstellung eigenmächtig zum Tote verbannt [sic]“ (KG-act. 1 S. 7 f.). Sowohl aus der Beschwerde der Privatklägerin als auch aus den Aussagen der Beschuldigten und dem Arztbericht geht hervor, dass die Beschuldigte den Hund am 31. Januar 2024 erstmals behandelte. Zuvor waren andere Ärztinnen und Ärzte für E.________ zuständig (KG-act. 1 S. 7; U-act. 8.1.004; Uact. 8.1.007 Frage/Antwort Nr. 12). Die Beschuldigte nahm lediglich die Euthanasie des Hundes vor (vgl. E. 3.d oben). Ein Tatverdacht, dass die Beschuldigte vor dem 31. Januar 2024 eine medizinische Versorgung von E.________ verweigert und sich dadurch der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht haben soll, lässt sich somit nicht erhärten. Das Verfahren gegen die Beschuldigte ist daher hinsichtlich dieses Vorwurfs gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
Kantonsgericht Schwyz 10 4. Ferner führt die Privatklägerin in ihrer Beschwerde Folgendes aus: „Ausstandsgesuch: (H.________/I.________). Am 01.07.2024 reichte ich einen Ausstandsgesuch, der am 21.11.2024 vom Kantonsgericht abgelehnt wurde. Ich zitiere Brief vom 30.01.2025 (Beilage 9): Für eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft sahen wir keine Grundlage“ (KG-act. 1 S. 8). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden (§ 90 Abs. 2 JG). Aus den Ausführungen der Privatklägerin ergibt sich nicht hinreichend klar, ob es sich um ein Ausstandsgesuch gegen H.________ handelt. Die Privatklägerin stellte bereits am 1. Juli 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin C.________ (U-act. 3.1.006). Das Kantonsgericht trat mangels genügender Glaubhaftmachung der den Ausstand begründenden Tatsachen nicht auf das Gesuch ein (U-act. 12.1.004). Den Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Beschwerde lässt sich ebenso wenig entnehmen, worauf sich ihr (wenn überhaupt gestelltes) Ausstandsgesuch stützen soll. Es scheint daher, dass die Privatklägerin systematisch unbegründete Ausstandsgesuche gegen die am Verfahren involvierten Amtspersonen erhebt. Unter diesen Umständen würde es sich als bundesrechtskonform erweisen, das womöglich gegen H.________ gerichtete Ausstandsgesuch als missbräuchlich zu qualifizieren und dieses nicht an die zuständige Instanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) weiterzuleiten (BGer 7B_451/2023 E. 5.4). 5. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 11 b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person (BGer 6B_582/2020 E. 4.2.6). Da die Beschuldigte keine Beschwerdeantwort erstattete, wird keine Entschädigung zugesprochen.
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. März 2026 amu