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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.12.2023 BEK 2023 94

14 décembre 2023·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·1,269 mots·~6 min·15

Résumé

SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 8. April 2024 BEK 2023 94 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ S.A., Beschwerdeführerin und Drittansprecherin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, 2. C.________, Beschwerdegegner und Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 3. E.________, Beschwerdegegner und Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, betreffend Erläuterungsgesuch betreffend den Beschluss BEK 2023 94 vom 14. Dezember 2023; hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Das Betreibungsamt Höfe zeigte mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. xx bzw. betreffend die Arrest-Nr. yy an, dass die A.________ S.A. Anspruch auf das verarrestierte Privatkonto zz bei der G________(Bank I) erhebt und setzte gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist zur Bestreitung an (Vi-act. BG 1/BB 3 und 4). Am 23. Februar 2023 verfügte das Betreibungsamt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2023, gab in derselben Betreibung bzw. Arrest-Nr. den erwähnten Drittanspruch bekannt und setzte gemäss Art. 107 Abs. 2 SchKG Frist zur Bestreitung an (Vi-act. BG 1/BB 5 und 6). C.________ bestritt die Drittansprache, E.________ anerkannte sie (Vi-act. BG 1/BB 7 und 9). Am 10. März 2023 setzte das Betreibungsamt der Drittansprecherin Frist zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG an (Vi-act. KB 2). Gegen diese Verfügung erhob die Drittansprecherin am 23. März 2023 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Gläubiger sowie allenfalls dem Schuldner Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG anzusetzen, um mit Bezug auf die Vermögenswerte der Drittansprecherin als Inhaberin des Bankkontos zz bei der G________(Bank I) auf Aberkennung des Anspruchs zu klagen (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Betreibungsamts Höfe vom 10. März 2023. b) Dagegen erhob die Drittansprecherin Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuansetzung der Frist nach Art. 108 Abs. 2 SchKG (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wurde der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und die mit Verfügung des

Kantonsgericht Schwyz 3 Betreibungsamts Höfe vom 10. März 2023 angesetzte Frist nach Art. 107 Abs. 5 SchKG bis auf Weiteres abgenommen (KG-act. 5). Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 ab. c) Am 25. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein Erläuterungsgesuch. Sie machte geltend, der Beschluss vom 14. Dezember 2023 enthalte entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Neuansetzung der Klagefrist im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG (KG-act. 14). Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 verzichtete der Schuldner auf eine Stellungnahme (KG-act. 16). Der Gläubiger reichte innert erstreckter Frist am 9. März 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 19). Hierzu äusserte sich der Schuldner mit Eingabe vom 13. März 2024 (KG-act. 21) bzw. die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2024 (KG-act. 23). Nach Zustellung der Eingabe vom 15. März 2024 gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 24). 2. Die Erläuterung dient lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1). Die Erläuterung und die Berichtigung bilden also keine Grundlage dafür, um nachträglich strittige Punkte zu behandeln, die bei der Entscheidfällung vergessen gingen (Brunner/Tanner, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Kantonsgericht Schwyz 4 3. A. 2021, Art. 334 ZPO N 1 mit Hinweisen). Weil vorliegend weder in den Erwägungen des Beschlusses vom 14. Dezember 2023 eine Neuansetzung der Klagefrist thematisiert wird noch das Dispositiv eine Fristansetzung enthält, ist ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv a priori ausgeschlossen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Dispositiv wegen der nicht vorhandenen Fristansetzung in sich widersprüchlich wäre. Damit aber fehlt eine Grundlage für eine Erläuterung oder Berichtigung und folglich ist auf das Gesuch schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, es handle sich um eine Unterlassung, hätte sie dies mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend machen müssen. 3. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Zu einem solchen Gesuch legitimiert sind alle am Verfahren beteiligten Parteien, soweit sie ein schützenswertes Interesse haben (Brunner/Tanner, a.a.O., Art. 334 ZPO N 3; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 334 ZPO N 8). Der Gläubiger machte geltend, die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie den Beschluss vom 14. Dezember 2023 erhalten habe, am 11. Januar 2024 Widerspruchsklage beim Bezirksgericht Höfe eingereicht. Dieses sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Gegen den Nichteintretensentscheid habe die Beschwerdeführerin Berufung beim Kantonsgericht erhoben. Während der laufenden Berufung habe die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nochmals eine Widerspruchsklage eingereicht. In der ersten Widerspruchsklage an das Bezirksgericht Höfe habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Frist zur Widerspruchsklage habe am 14. Dezember 2023 zu laufen begonnen. Ihr sei also klar gewesen, dass sie die Klage innert 20 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom 14. Dezember 2023 erheben

Kantonsgericht Schwyz 5 müsse, weshalb an einer Erläuterung kein schützenswertes Interesse mehr bestehe (KG-act. 19 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zu ihrer Legitimation (KG-act. 23). Die Beschwerdeführerin bestritt die Ausführungen des Gläubigers betreffend die am 11. Januar 2024 erhobene Widerspruchsklage nicht. Es ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Klage rechtzeitig erhob, das heisst innert der Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses vom 14. Dezember 2023. Sie macht denn auch nicht geltend, ihr seien die Dauer der Frist und der Zeitpunkt des Fristbeginns nicht bekannt gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Widerspruchsklage aber bereits rechtzeitig erhob, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch ein konkretes schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage haben sollte, ob die Frist mit dem Beschluss gegebenenfalls neu anzusetzen gewesen wäre. Bloss theoretische Rechtssicherheitsüberlegungen vermögen eine Erläuterung nicht zu rechtfertigen (KG-act. 21 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Gesuch bezwecken sollte, eine Neuansetzung der Frist deshalb zu erlangen, weil das Bezirksgericht Höfe auf die am 11. Januar 2024 erhobene Klage mangels Zuständigkeit (und nicht etwa wegen Nichteinhaltung der Frist) nicht eintrat, und sich die später nochmals erhobene Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe allenfalls als verspätet erweisen könnte, ist sie mit diesem Ansinnen nicht zu schützen, denn dass die spätere Klageerhebung unter Umständen als nicht rechtzeitig erhoben angesehen werden könnte, ist nicht auf die fehlende Fristansetzung im Beschluss vom 14. Dezember 2023 zurückzuführen. 4. Zusammenfassend ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos und es wird keine Entschädigung gesprochen (Art. 62 GebVSchKG);-

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Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand

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