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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.12.2020 BEK 2020 69

21 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·422 mots·~2 min·8

Résumé

Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung) | Einstellung Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 21. Dezember 2020 \n BEK 2020 69 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. März 2020, SUB 2017 651);- \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 25. Oktober 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen D.________. A.________ machte geltend, in der Zeit, als D.________ für ihn als Arztgehilfin tätig und für die Buchhaltung und die Zahlungen zuständig gewesen sei, seien von seinen Konti Geldbeträge von mutmasslich mehr als einer Million Franken abhandengekommen. Er äusserte den Verdacht, dass D.________ unter anderem ohne sein Wissen und Einverständnis an Bankomaten Geld bezogen und für sich verwendet habe (U-act. 10.2.001 Fragen 2 ff.). In der Folge wurden D.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Ehefrau von A.________ sowie F.________ (Treuhänder von A.________) befragt und es wurden diverse Auskünfte die Bankverbindungen von A.________ betreffend eingeholt. Mit Verfügung vom 28.  November 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, dass sie das Verfahren einstellen wolle (U-act. 15.1.001), worauf A.________ mit Eingabe vom 2. März 2020 diverse Beweisanträge stellte (U-act. 15.1.014). Am 18. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Veruntreuung ein und wies die Beweisanträge von A.________ ab. \n b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. April 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer vollständigen Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin trug mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2020 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8), welche der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (KG-act. 9). \n 2. a) Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (

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