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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.08.2020 BEK 2020 44

7 août 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·991 mots·~5 min·4

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 7. August 2020 \n BEK 2020 44 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________ und D.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020, SUB 2019 6/7/458/459);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Neubau des Einfamilienhauses von D.________ und C.________ zog einen Streit mit dem vormaligen Nachbarn A.________ nach sich. Eine nachträgliche Baueinsprache von A.________ wurde von den zuständigen Instanzen rechtkräftig abgewiesen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 lit. A). Anzeigen von A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Wald- und Baugesetzgebung gegen die Beschuldigten sowie Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung gegen Behördenmitglieder wurden letztlich durch die Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen bzw. diesbezügliche Verfahren eingestellt. Mit bereits zitiertem Entscheid vom 6. August 2019 wies die Beschwerdekammer dagegen erhobene Beschwerden von A.________ ab, soweit sie auf diese eintrat. Der Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen und ist zurzeit noch hängig. A.________ wirft D.________ und C.________ zudem vor, sie hätten ihn in dieser Auseinandersetzung in Eingaben vom 15. Januar und 20. Februar 2018 (nachfolgend lit. a und b) zu Unrecht beschuldigt, eine Verleumdungskampagne gegen sie zu führen und zu behaupten, sie hätten protegiert durch Behörden wider besseres Wissen illegal gebaut. \n a) Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 die Nichtanhandnahme des wegen angeblicher Verleumdung eingereichten Strafantrages von A.________ vom 29. Oktober 2018 auf (U-act. 8.1.001 ff; \n BEK 2019 129 vom 19. Dezember 2019 i.S. SUB 2019 6 bzw. 7). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete umgehend entsprechende Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten, mutmasslich begangen dadurch, dass sie „in der Eingabe vom 15. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft Höfe im dortigen Strafverfahren SUH 2011 1041 wider besseres Wissen ausführen“ liessen, „A.________ habe sich widerrechtlich verhalten“ (U-act. 9.1.001 f.). Am 19. Februar 2020 erliess sie gegen die Beschuldigten separate Strafbefehle, weil sie im Schreiben vom 15. Januar 2018 A.________ zu Unrecht einer Straftat bezichtigten, namentlich einer Verleumdungskampagne gegen sie \n (U-act. 0.1.004 f.). \n b) Ebenfalls am 19. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Anzeige von A.________ vom 8. August 2019 gegen die Beschuldigten „wegen aller rechtlichen Gründe, insbesondere wegen Verleumdung“ (U-act. 8.2.001 ff.) mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht anhand. In der Sache begründete sie dies eventualiter damit, dass ein Gutachten in einem Strafverfahren die Vorwürfe von A.________ wegen widerrechtlichen Bauens verwerfe und die entsprechenden Vorbringen im inkriminierten Schreiben vom 20. Februar 2018 mithin nicht wider besseres Wissen erfolgt seien. Gegen die Nichtanhandnahme beschwerte sich A.________ rechtzeitig am 10. März 2020 beim Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigten beantragten innert erstreckter Frist am 6. Mai 2020, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 13). Die Parteien, zuletzt der Beschuldigte am 6. Juli 2020, reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 18, 26, 30 und 32). \n 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft in absolut gleicher Sache mit gleichem Datum sowohl eine Nichtanhandnahmeverfügung als auch Strafbefehle erliess (vgl. oben E. 1 lit. a und b). Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 29. Oktober 2018 bezog sich auf angebliche Verleumdungen im Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 15. Januar 2018 (U-act. 8.1.003 im Verfahren SUH 2011 1041), die Eingabe an die kantonale Staatsanwaltschaft vom 8. August 2019 zusätzlich auf solche im Schreiben vom 20. Februar 2018 \n (U-act. 8.2.001 sowie 8.2.004). Mit dem zweiten Schreiben überliess der Anwalt der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln ein Gutachten aus einem Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaft. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bilden ausschliesslich Inhalte dieses Schreibens, insbesondere fol­gen­de Passagen: \n Das Gutachten verwirft die von A.________ vorgetragenen falschen Behauptungen, bei der Erstellung des Einfamilienhauses meiner Mandantin seien baurechtliche Vorschriften verletzt worden und die Baubewilligungsbehörden hätten diese Gesetzesverletzungen gedeckt […]. Diese Strafanzeige dokumentiert den rechthaberischen und unbelehrbaren Charakter des Beschuldigten, der sich stets als Opfer sieht und seit Jahren ungestraft unbescholtene Bürger und Behördenmitglieder wider besseres Wissens mit Strafanzeigen eindeckt. \n   \n Dieses Schreiben wurde weder im Beschwerdeverfahren (BEK 2019 129 vgl. oben E. 1.a) noch in den späteren Strafbefehlen behandelt. Ob die Staatsanwaltschaft die Zustellung der Strafbefehle beweisen kann, die sich auf das inkriminierte Schreiben vom 15. Januar 2018 beziehen, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen nicht zu beurteilen. \n 3. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln im Verfahren SUH 2011 1041 Einsicht in das Schreiben vom 20. Februar 2018 erhalten hatte, womit die Antragsfrist in Bezug auf die als verleumderisch gehaltenen Passagen dieses Schreibens im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung abgelaufen gewesen sei. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht relevant, wann er die Äusserungen der Beschuldigten festgestellt habe, sondern wann er erfahren habe, dass die Äusserungen strafbar seien. Erst mit dem Auffinden falscher Baueingabe- und Bauabnahmepläne auf dem Amt für Raumentwicklung am 9. Mai 2019, worauf im Waldabstand erstellte Bauten als bestehende, früher bewilligte bzw. legal erstellte verzeichnet gewesen sein sollen, habe er erfahren, dass sich die Beschuldigten der illegalen Erstellung von Bauten im Waldabstand bewusst gewesen sein sowie gewusst hätten, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprochen hätten und er sie bei den Behörden nicht diffamiert habe. \n a) Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird auf Antrag bestraft (

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