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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BEK 2020 35

28 juillet 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·535 mots·~3 min·4

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 28. Juli 2020 \n BEK 2020 35 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. Februar 2020, ZES 2019 608);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 6. Dezember 2019 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin) vertreten durch das Amt für Finanzen um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15. Dezember 2018, Fr. 634.90 für aufgelaufenen Zins und Fr. 103.30 für Kosten des Zahlungsbefehls (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5). \n b) Am 13. Februar 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 9; KG-act. 1/1): \n 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 17. Dezember 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt für: \n  Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15.12.2018 \n  Fr.      634.90 aufgel. Zins bis 14.12.2018 \n   \n 2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 400.00 werden von der Gesuchstellerin erhoben und sind ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen. \n   \n 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 40.00 zu bezahlen. \n   \n 4. [Rechtsmittel]. \n   \n 5. [Zufertigung]. \n   \n c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 28. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n Die oben bezeichnete Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen. \n   \n Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorliegende Sache im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. \n   \n Die Befangenheit des Amtes für Finanzen als Gesuchstellerin sei festzustellen. \n   \n Die fehlende Vollmacht der Gesuchstellerin sei festzustellen. \n   \n Dieser hier vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n   \n Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, den angeblich entstandenen Gewinn aus dem Betrugsfall B.________ der rund 600 Geschädigten zu belegen. \n   \n Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, die Gründe bekannt zu geben, wieso bloss die rund 50 Geschädigten mit Wohnsitz im Kanton Schwyz angeblich entstandene Gewinne versteuern sollen. \n   \n Der Staatsanwaltschaft, welche die gerügte ungleiche Behandlung zwischen den Geschädigten BF A.________ und der C.________ AG in Sachen B.________-Besteuerung untersuchte, sei als Zeuge befragen. \n   \n Der Vorinstanz sei das rechtliche Gehör über die beiden Urteile des kt. Gericht STK 2014 28 und STK 2014 29 zu gewähren. \n   \n Dem BF A.________ sei Gelegenheit zu gegeben, sich zum Vernehmlassungsergebnis zu äussern. \n   \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. \n   \n Die Gesuchstellerin legte keine Beschwerdeantwort ins Recht (vgl. KG-act. 4). \n 2. a) Gemäss

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