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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.03.2020 BEK 2020 26

10 mars 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·460 mots·~2 min·3

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 10. März 2020 \n BEK 2020 26 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Schwyz und römisch-katholische Kirchgemeinde Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeinde Schwyz, Finanzen, Postfach 217, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2020, ZES 2019 761);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, der Gemeinde Schwyz sowie der römisch katholischen Kirchgemeinde Schwyz in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'235.60 nebst Zins zu 3.5 % seit 3. Dezember 2019 und Fr. 210.85 aufgelaufenen Zins bis 2. Dezember 2019 erteilte, im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit darauf einzutreten war und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte; \n - dass der Vorderrichter in prozessualer Hinsicht unter anderem erwog, dass im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeinen Kontumazregeln nur eingeschränkt gelten würden, der Gläubiger nicht verpflichtet sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil er seinen Rechtsöffnungstitel vorgängig schriftlich eingereicht habe und das Rechtsöffnungsgesuch nicht deswegen abgelehnt werden könne, weil der Gläubiger nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung erscheine, sondern der Gläubiger lediglich sein Recht verliere, zu den Ausführungen der beklagten Partei Stellung zu nehmen und noch weitere Unterlagen einzureichen; \n - dass der Vorderrichter diesen Rechtsöffnungsentscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit begründete, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 7'235.60 beruhe auf der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 22. Juli 2019, welche vollstreckbar sei und einen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 (recte: Abs. 2) Ziff. 2 SchKG darstelle, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, der Schuldner gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung nur einwenden könne, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder er die Verjährung anrufe, die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass er im Gesundheitswesen tätig sei und seine Arbeit eigentlich steuerfrei wäre, weil er die Leute informiere und darüber aufkläre, was wahr sei und was nicht und seine Ausführungen zu erneuerbaren Energien und die Behauptung, die Zahlen der Veranlagungsverfügung würden nicht stimmen, sein Vertreter habe die Steuerklärung falsch ausgefüllt, keine Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung seien; \n - dass der Gesuchsgegner mit Datum vom 17. Februar 2020 beim Kantonsgericht fristgerecht Beschwerde einreicht; \n - dass eine Beschwerde gemäss

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