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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.12.2020 BEK 2020 182

2 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·473 mots·~2 min·7

Résumé

definitive Rechtsöffnung; Parteientschädigung | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 2. Dezember 2020 \n BEK 2020 182 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,   gegen   Etat de Vaud, Ordre Judiciaire, 1014 Lausanne Adm cant VD, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Office des poursuites du district de Lavaux Oron, Ch. de Versailles 6, 1096 Cully,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung; Parteientschädigung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Oktober 2020, ZES 2020 444);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 das Begehren des Etat de Vaud (nachfolgend Gesuchsteller) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) abwies, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsteller auferlegte und von dessen geleisteten Kostenvorschuss bezog sowie den Gesuchsteller verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen; \n - dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe datiert vom 4. November 2020 (Postaufgabe: 6. November 2020) gegen die ihr am 3. November 2020 zugegangene (vgl. Vi-act. E/8) Verfügung vom 29. Oktober 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe einreichte (Eingang Bezirksgericht Höfe: 9. November 2020); \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 11. November 2020 die Beschwerde (inkl. Beilagen) der Gesuchsgegnerin (vgl. KG-act. 2) zusammen mit den vorinstanzlichen Prozessakten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act.1); \n - dass den Parteien der Eingang der Beschwerde beim Kantonsgericht mitgeteilt und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 11. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 3); \n - dass die Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten \n (KG-act. 4), worauf sie mit Eingabe datiert vom 18. November 2020 (Postaufgabe: 19. November 2020) die Kostenvorschussverfügung vom 12. November 2020 retournierte und sich unter anderem auf die unentgeltliche Rechtspflege berief (vgl. KG-act. 5 Ziff. 1); \n - dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 4. November 2020 zusammengefasst vorbringt, dass sie an sämtlichen Forderungen ihrerseits festhalte, den sofortigen Nachweis der Löschung der Betreibung verlange sowie Schadenersatz von Fr. 3‘000.00 für die rechtswidrige Betreibung, Fr. 1‘800.00 für ihren „ao aufwand x postgänge, porti, kommunikationen mit ihnen und gegenpartei“ exkl. Spesen von Fr. 199.00 und Schadenersatz für Rufschädigung wegen „ungültigem“ Betreibungseintrag von Fr. 2‘500.00 sowie Fr. 850.00 für diverse Übersetzungskosten „französisch deutsch“ und die Sistierung sämtlicher Rechnungen gegen sie fordere, und dass sie eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 und nicht bloss die „läppischen sfr. 50.--!“ verlange (zum Ganzen KG-act. 2 Ziff. 1-5); \n - dass eine Beschwerde gemäss

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