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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.10.2020 BEK 2020 149

15 octobre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·696 mots·~3 min·7

Résumé

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. Oktober 2020 \n BEK 2020 149 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 11. September 2020, ZME 2020 75);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 6. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.1.001), nachdem sie das Strafverfahren von der bis dahin zuständigen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernommen hatte (U-act. 13.1.003). Am 8. September 2020 führte die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch (U-act. 5.1.002) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (U-act. 4.1.002). Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. September 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Der Einzelrichter ordnete am 11. Septem­ber 2020 vorläufig bis am 7. Dezember 2020 Untersuchungshaft an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Beschwerde vom 18. September 2020 (Eingang Kantonsgericht: 21. September 2020) liess der Beschuldigte beantragen, es sei dieser Entscheid aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 7. Dezember 2020 abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Untersuchungshaft nur bis zum 7. Oktober 2020 anzuordnen (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). \n 2. a) Der Beschuldigte macht geltend, die Staatsanwaltschaft verlängere den Zeitraum für den angeblichen Tatverdacht ohne jede Grundlage in den Akten über den Juli 2016 hinaus bis September 2020. Es gebe in den Akten lediglich eine Aussage eines Herrn D.________, der gesagt habe, es sei möglich, dass er am 14. Juli 2016 einem „E.________“ 5 kg Marihuana verkauft habe, aber auch dies habe er nicht bestätigt. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass gemäss einer Audioüberwachung vom 13. Juli 2016 100 g oder 200 g Kokain von einem „E.________“ an einen Kunden verkauft worden seien. Es fehle somit von vornherein an jeglichen Hinweisen in den Akten für einen Tatverdacht im Zeitraum ausserhalb des 13./14. Juli 2016. Es sei aber auch nichts in den Akten, das den Beschuldigten als „E.________“ identifiziere. Die Destination „F.________“ enthalte viele Wohnungen und sei zudem auch eine Bar, in welcher unzählige Menschen verkehren würden. Selbst ein Adressnachweis belege also nichts. Des Weiteren stünden die von der Vor-instanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts erwähnten Zuger Kontrollschilder in keinem Zusammenhang mit irgendeinem Vorhalt in dieser Angelegenheit. Sodann sei auch die beim Beschuldigten sichergestellte Feinwaage nicht erstaunlich, weil der Beschuldigte aufgrund des eingestandenen hohen Hasch-/Marihuana-Konsums jeweils die Mengen messe, die er von seinen Lieferanten erhalte. Unzutreffend sei überdies die Ansicht der Vor­instanz, wonach es für einen dringenden Tatverdacht spreche, dass ein solcher gegenüber dem Beschuldigten ebenso vom Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich angenommen worden sei. Der dringende Tatverdacht könne sich nicht derivativ aus einem anderen gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Dokument ergeben, zumal der Beschuldigte am Verfahren vor dem Obergericht Zürich weder beteiligt noch vertreten gewesen sei. Ferner begründe auch der Umstand, dass der Beschuldigte seit 20 Jahren Hasch konsumiere, keinen Hinweis auf Beschaffungskriminalität. Dies sei eine durch nichts belegte Pauschalbehauptung, mit welcher jeder Suchtabhängige zum Beschaffungskriminellen und damit mit einem Tatverdacht für Betäubungsmittelhandel versehen würde. Nachdem die letzte angebliche Tat im Juli 2016 stattgefunden habe, sei ohnehin nicht klar, wer heute noch mit wem kolludieren solle. Eine Fluchtgefahr liege ebenso wenig vor, weil sich das gesamte familiäre Umfeld des Beschuldigten, von dem er finanziell abhängig sei, in der Schweiz befinde und er in den letzten 15 Jahren nur einmal in Mazedonien gewesen sei, um seinen Pass zu verlängern (KG-act. 1). \n b) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (

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