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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.09.2020 BEK 2020 144

16 septembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·505 mots·~3 min·7

Résumé

Revision (definitive Rechtsöffnung) (EGV-SZ 2020 A 1.1) | Rechtsöffnung definitive

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 16. September 2020 \n BEK 2020 144 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Revisionskläger,   gegen   Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Revisionsbeklagter, \n vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Revision (definitive Rechtsöffnung)

\n \n \n \n (Revisionsgesuch vom 8. September 2020);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Kanton Schwyz (nachfolgend: Revisionsbeklagter) auferlegte A.________ (nachfolgend: Revisionskläger) in 36 Prozessen Verfahrenskosten im Umfang von total Fr. 6’800.00. Nachdem der Revisionskläger diese Verfahrenskosten nicht bezahlt hatte, betrieb ihn der Revisionsbeklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln für Fr. 6'800.00 nebst 5 % Zins seit dem 10. September 2019. In der Folge erhob der Revisionskläger Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 9. März 2020 stellte der Revisionsbeklagte beim Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungs­begehren gut und erteilte dem Revisionsbeklagten definitive Rechtsöffnung. Zudem trat er auf das Ausstandsgesuch des Revisionsklägers nicht ein und wies dessen Sistierungsgesuch ab (Entscheid des Einzelrichters am Bezirks­gericht Einsiedeln vom 8. Mai 2020 im Verfahren ZES 2020 035). \n Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 17. Juni 2020 im Verfahren BEK 2020 84 nicht ein. Der Gesuchsgegner (Revisionskläger) erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. August 2020 im Verfahren 5D_176/2020 ebenso wenig eintrat. \n Mit Eingabe vom 8. September 2020 stellte der Revisionskläger das vorliegende Revisionsbegehren betreffend die Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten in Sachen BEK 2020 84 vom 17. Juni 2020. Er verlangt sinngemäss zudem den Ausstand des vorsitzenden Richters sowie des Kantons­gerichtspräsidenten B.________, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine Entschädigung von Fr. 5'000.00. \n Das Revisionsgesuch begründet er damit, „dass der bei der Beschwerde in Sachen BEK 2020 84 prozessleitende D.________ dem Beschluss ZK2 2019 40 KGer Schwyz vom 26. September 2019 E. 3.f. zuwider auf mein Ausstandsgesuch hin keinen Ausstand nahm und über seinen allfälligen Ausstand nicht einen anderen Einzelrichter bzw. das das Kantonsgericht Schwyz bildende Gremium entscheiden liess“, und weiter: „Bis anhin nannte diesen Umstand das diesbezüglich mehrmals auf den Plan gerufene Kantonsgericht Schwyz aus welchen Gründen auch immer nie. Der Grund der Revision ist die gesetzwidrige Vorgehensweise vom D.________, der beim Eingang meines Ausstandsgesuchs genau wissen musste, dass er darüber einen anderen Richter des Kantonsgerichts Schwyz entscheiden lassen sollte. Er machte dies absichtlich und bewusst nicht. Diesen Umstand wurde mir vom Kantonsgericht Schwyz bereits jetzt massgebend bestätigt“, womit er den auf S. 1 des Revisionsgesuchs erwähnten und auszugsweise wiedergegebenen Entscheid in Sachen ZK2 2020 51 meint. \n 2. Gemäss

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