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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.09.2020 BEK 2020 132

30 septembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·424 mots·~2 min·7

Résumé

Amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. September 2020 \n BEK 2020 132 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________,  Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n amtliche Verteidigung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am kantonalen Strafgericht vom 4. August 2020, SEO 2020 4);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, einen Gläubiger mit der Aushändigung von Aktien im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens bevorzugt bzw. zum Schaden der Anzeigeerstatter (betriebene Forderung von Fr. 1'600.00) sein Vermögen vermindert zu haben (U-act. 9.1.02). Am 22. Januar 2018 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers. Eine Beschwerde dagegen wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 12. März 2018 ab (BEK 2017 198). \n 2. Am 4. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Strafgericht den wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung am 15. Mai 2020 erlassenen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und eine Busse von Fr. 600.00 als Anklage. Der Beschuldigte ersuchte die Einzelrichterin in einem Schreiben vom 9. Juli 2020 um unentgeltliche Rechtspflege sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand \n (Vi-act. 5). Zur Begründung dieses Antrags setzte die Einzelrichtern dem Beschuldigten Frist an (Vi-act. 6). Nach Eingang des entsprechenden Begründungsschreibens (Vi-act. 8) wies die Einzelrichterin am 4. August 2020 das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab (Vi-act. 9). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig am 17. August 2020 beim Kantonsgericht und beantragt, es sei zunächst über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden und dann dem Verteidiger angemessene Frist anzusetzen, um die Argumente vorzutragen bzw. die Beschwerde zu erweitern. Die Vorderrichterin verzichtete bei der Aktenüberweisung auf eine Stellungnahme (KG-act. 3). \n \n 3. Zur Wahrung der Interessen ist die amtliche Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, d.h. vorliegend mehr als eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten wäre, und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (

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