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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.08.2020 BEK 2020 116

31 août 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·599 mots·~3 min·6

Résumé

Probeentnahme / DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/Haft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. August 2020 \n BEK 2020 116 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Probeentnahme / DNA-Profilerstellung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 10. Juli 2020, SUB 2019 384);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Brandstiftung und Hausfriedensbruch (U-act. 9.1.003). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 27. Mai 2019 um ca. 02:00 Uhr einen Personenwagen auf einer Privatliegenschaft angezündet zu haben (U-act. 8.1.011). Die Kantonspolizei Schwyz ordnete am 30. Juli 2019 die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.005, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer war sowohl mit der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch mit der Probeentnahme und der Erstellung eines DNA-Profils einverstanden (U-act. 1.1.005, S. 3). Am 1. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Schwyz erneut eine erkennungsdienstliche Erfassung und einen WSA zur DNA-Profilerstellung an (U-act. 1.1.011, S. 1). Der Beschwerdeführer lehnte die erkennungsdienstliche Erfassung ab und war mit der Probenahme sowie der Erstellung eines DNA-Profils nicht einverstanden (U-act. 1.1.011, S. 2). Die Kantonspolizei Schwyz konnte die angeordneten Massnahmen am darauffolgenden Tag trotzdem durchführen, weil der Beschwerdeführer die Massnahmen akzeptierte und freiwillig kooperierte, um eine Gewaltanwendung zu vermeiden (U-act. 1.1.012 und 2.1.017). \n Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die nicht invasive Probeentnahme zwecks DNA-Analyse, die Erstellung eines \n DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen, mit dem Auftrag, ein \n DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Vernichtung des abgenommenen WSA, des allenfalls bereits erstellten \n DNA-Profils und seiner biometrischen persönlichen Daten sowie die Unterlassung bzw. allenfalls die Anordnung der Löschung eines Eintrags im \n DNA-Profil-Informationssystem, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter seien die Kosten für die erkennungsdienstliche Behandlung vom 30. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, diese Kosten detailliert auszuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, Ziff. I). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 31. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Am 3. August 2020 erkannte die Prozessleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2020 eine Ergänzung zur Beschwerdevernehmlassung ein (KG-act. 5). \n 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die angeordneten Massnahmen im Wesentlichen mit der Aufklärung der zu untersuchenden Straftat. Sie führt aus, zur Erteilung eines Auftrags zur Beweiswertberechnung benötige sie ein aktuelles DNA-Profil des Beschwerdeführers, weshalb sowohl eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung als auch ein WSA und die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich seien. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers könne sodann mit den sichergestellten DNA-Spuren ab der Innenseite des linken Handschuhs abgeglichen werden, um ihn als Spurengeber auszuschliessen oder zu identifizieren. Zudem seien diese Massnahmen auch zur Verhinderung bzw. einfacherer Entdeckung allfälliger künftiger Straftaten des Beschwerdeführers notwendig, zumal er bereits mehrfach vorbestraft sei. Insofern würden die öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers überwiegen (angef. Verfügung, E. 7 ff.; KG-act. 3). \n 3. Nach

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