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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.08.2020 BEK 2020 114

31 août 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·405 mots·~2 min·4

Résumé

Rechtsverweigerung (Entgegennahme einer Strafanzeige) | Übriges Strafprozessrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. August 2020 \n BEK 2020 114 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   Kantonspolizei Schwyz, Hauptposten Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n betreffend

\n Rechtsverweigerung (Entgegennahme einer Strafanzeige)

\n \n \n \n (Beschwerde vom 16. Juli 2020 gegen die Kantonspolizei Schwyz);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (ZES 2020 058) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 im Betrage von Fr. 844.10 nebst Zinsen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1/12). Am 10. Juni 2020 stellte der Bezirk Einsiedeln namens der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (KG-act. 4/6 im Verfahren BEK 2020 115). Das Betreibungsamt stellte am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (KG-act. 1/9). \n Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2010 einerseits beim Bezirksgericht Einsiedeln „Aufsichtsklage Unterlassungsklage“ gegen das Betreibungsamt wegen des Pfändungsverfahrens. Anderseits begab sie sich auf den Polizeiposten Einsiedeln, um Strafanzeige gegen das Betreibungsamt wegen rechtswidriger Amtsführung zu erstatten (KG-act. 1/16). \n b) Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht „Aufsichtsklage“ gegen das Bezirksgericht Einsiedeln und die Kantonspolizei Schwyz. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht habe ihre Eingabe vom 17. Juni 2020 absichtlich nicht erledigt. Das Pfändungsverfahren Nr. xx verlaufe schikanös und gesetzwidrig während den Betreibungsferien. Die Kantonspolizei habe sich geweigert, ihre Strafanzeigen zu bearbeiten. Es sei Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln und der Kantonspolizei festzustellen. \n Es wurden zwei separate Verfahren betreffend den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (BEK 2020 115) und die Kantonspolizei Schwyz (BEK 2020 114) wegen Rechtsverweigerung eröffnet. Im vorliegenden Verfahren wurden bei der Kantonspolizei die Akten mit einer Vernehmlassung eingeholt (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben der Kantonspolizei vom 21. Juli 2020 (KG-act. 6) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 7). \n 2. Gemäss

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