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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.08.2020 BEK 2020 104

25 août 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·541 mots·~3 min·4

Résumé

Rechtsverzögerung | Untersuchungsführung

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 25. August 2020 \n BEK 2020 104 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtsverzögerung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in den Verfahren SUI 2020 1127-1129);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (beigezogene Akten, 1B und 2). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (KG-act. 1/1; U-act. 3.2.003 und 10.2.003 in BEK 2020 105). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (beigezogene Akten, 5) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (beigezogene Akten, 6). \n Am 13. Februar 2020 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei weitere Strafanzeigen unter anderem gegen E.________, dem Lebenspartner der Beschwerdegegnerin 2, gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Hausfriedensbruchs und gegen F.________, der Mutter der Beschwerdegegnerin 2, wegen Beleidigung und Verleumdung (U-act. 8.1.01 und 8.1.02). Die Kantonspolizei rapportierte diese Strafanzeigen am 4. März 2020 an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (U-act. 8.1.01). Diese zog am 17. Juni 2020 beim Grundbuchamt Gersau Grundbuchauszüge betr. die Stockwerkeinheiten xx und yy ab GS Nr. zz GB Gersau bei (U-act. 9.0.01-9.0.02). Am 8. Juli 2020 holte sie zudem bei der Kantonspolizei Schwyz die Akten der früheren Anzeigen ein (beigezogende Akten, 1). \n b) Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Beschwerdeführer die „Weiterführung meiner Klagen“ betreffend die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, es gelinge ihm weder über die Polizei, die Staatsanwaltschaft Schwyz, noch den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg betreffend die Anzeigen, welche er schon mehrfach seit dem Jahre 2018 eingereicht habe, etwas zu bewirken. Er würde einfach hingehalten. Er ersuche das Kantonsgericht, diese Anträge / Klagen anzugehen. \n Die Eingabe wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft entgegengenommen und es wurden diesbezüglich zwei separate Dossiers eröffnet (BEK 2020 104 und 105). Im vorliegenden Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wurden die Akten und bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Beschwerdeantwort eingeholt (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt \n (KG-act. 6 und 8). \n 2. Gemäss

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