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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.11.2019 BEK 2019 87

27 novembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·490 mots·~2 min·4

Résumé

Einstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. November 2019 \n BEK 2019 87 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. April 2019, SUI 2018 1149);- \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.  a) Am 30. Dezember 2017 kam es in der E.________, einer Kontaktbar in F.________, zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ (nachfolgend Privatkläger) und C.________ (nachfolgend Beschuldigter). \n Der Privatkläger sagte am 4. Januar 2018 bei der Polizei aus, er habe am besagten Abend beim Beschuldigten an der Bar Getränke bestellen und sich ein Lied wünschen wollen (U-act. 8.2.03, Frage 4). Nach einem kurzen verbalen Austausch habe der Beschuldigte ihn gegen den Kopf geschlagen und am Kragen noch vorne gerissen, sodass er zu Boden gefallen sei (U-act. 8.2.03, Frage 4). Anschliessend soll der Beschuldigte ihn gegen Oberkörper und Kopf getreten haben, bis andere Leute dazwischen gegangen seien (U-act. 8.2.03, Frage 4). Dabei habe der Privatkläger Verletzungen an Kopf, Arm, Fuss und Oberkörper erlitten und es seien sein T-Shirt und sein Ring beschädigt sowie seine Halskette abgerissen worden (U-act. 8.2.03, Fragen 39, 40 und 59). Der Privatkläger bestätigte seine Aussagen vom 4. Januar 2018 im Wesentlichen sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2018 (als beschuldigte Person wegen falscher Anschuldigung) als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2018 (U-act. 8.2.10, Frage 4; \n U-act. 10.0.05, N 51 ff.). \n Der Beschuldigte sagte am 4. Februar 2018 bei der Polizei aus, der Privatkläger sei an diesem Abend sehr betrunken gewesen und habe sich aggressiv verhalten (U-act. 8.2.14, Fragen 12, 15 und 17). Nachdem er an der Bar zudem verlangt habe, dass ein rassistisches kurdisches Lied abgespielt werde, habe ihn der Beschuldigte aufgefordert, die Bar zu verlassen (U-act. 8.2.14, Frage 12). Weil der Privatkläger dem nicht habe Folge leisten wollen, habe der Beschuldigte ihn am Oberarm gepackt und aus der Bar gebracht, wobei er ihn aber weder geschlagen noch getreten habe (U-act. 8.2.14, Frage 12). Der Beschuldigte reichte seinerseits Strafantrag gegen den Privatkläger wegen falscher Anschuldigung ein (U-act. 8.2.15). Auch der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen im Wesentlichen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2018 (U-act. 10.0.06, N 76 ff.). \n b) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom 23. April 2019 das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mangels erhärteten Tatverdachts gestützt auf

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