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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.05.2019 BEK 2019 21

27 mai 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·676 mots·~3 min·4

Résumé

Unzuständigkeitseinrede (definitive Rechtsöffnung) | Rechtsöffnung definitive

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Mai 2019 \n BEK 2019 21 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,        

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Unzuständigkeitseinrede (definitive Rechtsöffnung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2019, ZES 2018 634);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 forderte B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Beiträge von Fr. 30‘117.11 an den Unterhalt von D.________ für die Zeit von Dezember 2011 bis 22. Dezember 2016, Verzugszinsen bis und mit 15. September 2018 von Fr. 6‘487.15 sowie Parteientschädigungen und Gerichtskosten von Fr. 8‘650.00, wogegen letzterer am 1. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 3). \n Am 14. November 2018 ersuchte die Gesuchstellerin den Einzelrichter am Bezirksgericht March um definitive Rechtsöffnung der Beträge gemäss Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 und der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 (Vi-act. 1, S. 2). Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 die Unzuständigkeitseinrede und beantragte sinngemäss Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 5). Die Gesuchstellerin hielt mit Replik vom 3. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest und stellte Beweisanträge (Vi-act. 7). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das Gesuch betreffend Rechtsöffnung ein. \n Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11. Februar 2019 gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2019 auf das Rechtsöffnungsbegehren zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten (KG-act. 1). Einer Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. \n 2. Die Vorinstanz begründete ihren Eintretensentscheid im Wesentlichen damit, der Gesuchsgegner vermöge nicht rechtsgenüglich zu beweisen, dass er die Gesuchstellerin vor Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens über seinen neuen Wohnsitz informiert habe. Gemäss dem vom Gesuchsgegner zu den Akten gereichten E-Mail-Verkehr vom 1. April 2018 habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mitgeteilt, ab sofort neu an der F.________gasse xx in Wien zu wohnen. Der Gesuchstellerin gelinge es aber, erhebliche Zweifel an diesem E-Mail-Verkehr aufkommen zu lassen, zumal die angebliche Antwort der Gesuchstellerin nicht zur Mitteilung des Gesuchsgegners passe und weder mit einem Datum noch mit einer Zeitangabe versehen sei. Der Gesuchsgegner könne keinen schlüssigen Beweis für den Erhalt besagter E-Mail durch die Gesuchstellerin bzw. deren Antwort darauf erbringen. Doch selbst wenn der Gesuchsgegner seinen angeblichen neuen Wohnsitz mit der E-Mail vom 1. April 2018 der Gesuchstellerin mitgeteilt hätte, so hätte diese in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Lachen beibehalten habe, weil dieser den Zahlungsbefehl am 20. September 2018 an seinem bisherigen Wohnort in Empfang genommen habe. Angesichts der langen Dauer zwischen angeblicher E-Mail und \n Empfang des Zahlungsbefehls habe von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden können, dass sie im Vorfeld zu ihrem Rechtsöffnungsbegehren weitere Adressnachforschungen anstelle. Ausserdem habe sich der Gesuchsgegner ohnehin erst per 10. November 2018 beim Einwohneramt Lachen abgemeldet. \n 3. Der Gesuchsgegner bringt mit Beschwerde hinsichtlich der von ihm behaupteten Informierung der Gesuchstellerin über seinen neuen Wohnsitz im Wesentlichen vor, er habe einen E-Mail-Verkehr eingereicht, aus welchem sich ergebe, dass er die Gesuchstellerin über seinen Umzug per 1. April 2018 nach Wien unterrichtet habe. Die Vorinstanz zweifle in verleumderischer Weise die Authentizität dieses E-Mail-Verkehrs an, was justiziabel sei und er sich nicht gefallen lassen müsse. Die E-Mail der Gesuchstellerin sei beim Provider E.________ in G.________ bis heute gespeichert. Er offeriere die Edition dieser E-Mail inkl. der Metadaten wie Datum, E-Mail-Adresse der Absenderin, IP-Adresse der Absenderin usw. Des Weiteren offeriere er die Gesuchstellerin als Zeugin dafür, dass er jeden Abend gegen 20.00 Uhr aus Österreich anrufe, um mit seiner Tochter zu telefonieren (KG-act. 1). \n a) Eine Beschwerde ist gemäss