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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.05.2020 BEK 2019 208

6 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·312 mots·~2 min·4

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 6. Mai 2020 \n BEK 2019 208 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. November 2019, SUB 2019 633);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ reichte am 18. Oktober 2019 gegen C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung ein. Er soll am 18. April 2017 „in Verletzung jeglicher Verhältnismässigkeit zwischen den Vorhaltungen […] und dem polizeilichen/staats­an­waltschaft­li­chen Vorgehen“ frühmorgens verhaftet und ohne nähere Erklärung auf dem Polizeiposten verhört und anschliessend vier Tage in Untersuchungshaft genommen worden sein (U-act. 8.1.001). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Anzeige zuständigkeitshalber der kantonalen Staatsanwaltschaft (U-act. 13.1.002). Diese verfügte am 29. November 2019, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil es unter anderem dem Beschuldigten aus gesetzlichen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, Haft zu verfügen, sondern nur beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen. Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig am 19. Dezember 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er verlangte, die Verfügung sei aufzuheben und eine ordentliche Ermittlung durch einen anderen Staatsanwalt durchzuführen sowie Anklage zu erheben. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Januar 2020 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Der verfügende Staatsanwalt erklärte sich ausserdem für unbefangen (KG-act. 7). Der verzeigte Staatsanwalt liess sich nicht vernehmen. \n 2.

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