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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.05.2020 BEK 2019 203

27 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·423 mots·~2 min·4

Résumé

Einstellung Strafverfahren (Beschimpfung, Drohung, Nötigung etc.) | Einstellung Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Mai 2020 \n BEK 2019 203 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Beschimpfung, Drohung, Nötigung etc.)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 22. November 2019, SUH 2018 1051);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 26. März 2018 verfasste D.________ vor der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018 betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Mit- und Stockwerkeigentümerversammlungen an A.________ drei E-Mails. In der ersten äusserte er sich sarkastisch über ihr „teures Hobby“ aus „Hunger an Rechtsstreitigkeiten“, womit sie das hart verdiente Vermögen ihres Vaters fast sinnlos ausgebe (U-act. 3.1.04). Wenige Minuten später schrieb er ihr in der zweiten E-Mail (ebd.): \n Ich hätte wirklich grosse Mühe mit meinem Gewissen, wenn ich so eine halbe Million in Bar aus dem Kühlschrank nähme und diese dann so „investierte“ \n   \n Über drei Stunden später schrieb er ihr in der dritten E-Mail (ebd.): \n Ich hoffe, dass du das Geschenk deines Vaters steuerlich richtig verbucht hast. Wenn nicht, könnte das Konsequenzen haben. \n   \n Nach der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018 schrieb er ihr eine vierte E-Mail mit folgendem Wortlaut (U-act. 3.1.05): \n Genug ist nun wirklich genug!!! Der vermutlich never ending Fall A.________ kann mit Ausnahme von dir niemand mehr verstehen. Ich nehme an, dass alle Anklagen letztendlich das Bundesgericht oder sogar Strassburg entscheiden muss. \n Aus Gerechtigkeitsgründen habe ich die Story über das Geschenk von deinem Vater selig (CHF 500.000.- Bargeld in Deinem Kühlschrank) beim Steueramt Schwyz platziert. Es wird nun eine Untersuchung eingeleitet. \n   \n Am 26. Juni 2018 liess A.________ ihre Anwältin Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, evtl. Nötigung und falsche Anschuldigung erstatten (U-act. 3.1.01). Mit Verfügung vom 22. November 2019 befand die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Vorwürfe als eindeutig nicht erfüllt bzw. sah aufgrund der geringen Schuld- und Tatfolgen von einer Bestrafung ab und stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf

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