Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.07.2020 BEK 2019 202

8 juillet 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·372 mots·~2 min·2

Résumé

Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 8. Juli 2020 \n BEK 2019 202 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,   gegen   1. H.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin I.________, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin J.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019, SUB 2015 370);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 12. November 2012 erstatteten die Privatkläger gegen K.________ und H.________ Strafantrag/Strafanzeige (U-act. 9.1.01 ff.). Sie machten im Wesentlichen geltend, mit dem für die L.________ AG zeichnungsberechtigten M.________ separate Joint Venture-Verträge über eine Summe von total Fr. 535‘000.00 in der Annahme abgeschlossen zu haben, M.________ könnte die Aktien der Gesellschaft erwerben und damit über das von ihnen investierte Kapital verfügen. Die Beschuldigten hätten als Verwaltungsräte das Aktienpaket vereinbarungswidrig nicht an M.________ übertragen. Ihre als sog. „Business­angels“ getätigten Investitionen seien anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der L.________ AG vom 16. Dezember 2009 als ungesicherte Darlehen in die N.________ AG verschoben worden. Diese Gesellschaft habe unmittelbar danach ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und sich wie die L.________ AG nach mangels Aktiven eingestelltem Konkursverfahren aufgelöst. \n Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit separaten Verfügungen vom 30. September 2014 das Strafverfahren ein. Die Beschwerdeinstanz hob die Verfügungen jedoch auf Beschwerde der Privatkläger hin am 25. Juni 2015 auf (BEK 2014 174 und 176). Das später vom Verfahren gegen K.________ am 20. August 2019 abgetrennte (vgl. U-act. 0.0.01) Strafverfahren gegen H.________ erledigte die Staatsanwaltschaft mit zwei Entscheiden: \n a) Mit Verfügung vom 20. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Veruntreuung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Ereignisse im Zeitraum von ca. März 2009 bis Oktober 2009 ein (Teileinstellung/Sachverhalt 1). \n b) Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von

BEK 2019 202 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.07.2020 BEK 2019 202 — Swissrulings