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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2019 BEK 2019 188

19 décembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·585 mots·~3 min·4

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft der Bezirke Höfe und Einsiedeln

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. Dezember 2019 \n BEK 2019 188 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, \n Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt D.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019, SUH 2019 1490);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.  In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die E.________ (Bank I) am 4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen herauszugeben und zwei Bankkontos zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung \n (U-act. 3.1.03 Beilage 2) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tatvorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, weshalb der Beschuldigte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsgeheimnisverletzung erstattete (U-act. 3.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft über­wies die Anzeige am 1. Oktober 2019 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 9.1.01). Mit durch die Oberstaatsanwaltschaft am 5. November 2019 genehmigter Verfügung vom 31. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht anhand. Am 18. November 2019 beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in seiner Anzeige aufgeführten Straftaten eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vernehmlassend stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten \n (KG-act. 4). \n 2. Die Staatsanwaltschaft hielt es für gerechtfertigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges in den beanstandeten Verfügungen die Voraussetzungen für die Kontosperren bzw. Beschlagnahmen darlegte und stellte fest, dass er bei den Begründungen nicht über das Notwendige zur Erfüllung dieser prozessualen Begründungspflichten hinausgegangen sei. Mit seinen Ausführungen habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Tragweite der Verfügungen beurteilen zu können. Deshalb könnten die verzeigten Straftatbestände auf die Verfügungen an die E.________ (Bank I) nicht angewandt werden. Diese Begründung leuchtet, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, nicht ein, weil sie sich auf Begründungspflichten in Bezug auf Beschlagnahmen gegenüber einer beschuldigten Person abstützt, der Gegenstand der Verfügungen gegenüber der Bank aber nicht derselbe ist. Die Bank muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Beschlagnahme, soweit sie in ihre Rechte eingreift, beurteilen zu können. Der Inhalt einer entsprechenden Begründung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit den Begründungspflichten gegenüber einer beschuldigten Person vergleichen bzw. rechtfertigen. Inwiefern sich in vorliegendem Fall die Begründungsanforderungen decken würden bzw. allfällige Abweichungen in Bezug auf die verzeigten Straftatbestände unerheblich wären, legt die Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren dar. \n 3. Die Sache erweist sich nach dem Gesagten nicht als spruchreif und ist daher in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung ohne weitere Weisungen, welche nicht erforderlich sind, im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (

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