\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 1. April 2020 \n BEK 2019 178 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n provisorische Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Oktober 2019, ZES 2019 343);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n a) Mit Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2019 (Betreibung Nr. xx des Beitreibungskreises Altendorf-Lachen) betrieb A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die C.________ AG (vormals E.________ AG; nachfolgend Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 39‘962.55 nebst 5.5 % Zins seit 13. November 2015 und für aufgelaufene Zinsen von Fr. 124.40, Fr. 100.75, Fr. 192.33 und Fr. 256.44 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten \n (Vi-act. 1/B). Als Forderungsgrund bzw. -urkunde gab der Beschwerdeführer Folgendes an (Vi-act. 1/B): \n \n Die Forderungssumme aus dem über CHF 50‘000.00 geschlossenen Darlehensvertrag vom 29. Mai 2011 beträgt abzüglich bereits geleisteten Rückzahlungsraten CHF 39‘962.55 zuzüglich Zinsen von 5.5 % p.a. für die jeweils noch ausstehende Darlehensforderung. \n Entgegen der Vereinbarung wurde die Darlehensschuld nicht vollständig getilgt, womit die Restdarlehensschuld in Betreibung zu setzen ist. \n Die Beschwerdegegnerin erhob am 17. Juni 2019 Rechtsvorschlag \n (Vi-act. 1/B, S. 2). \n b) Am 9. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 5). Die Parteien reichten am 18. September 2019 (Beschwerdeführer, Vi-act. 7) und am 11. Oktober 2019 (Beschwerdegegnerin, Vi-act. 11) je eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Vi-act. 13). Zur (Haupt-)Begründung führte er im Wesentlichen aus, für eine Darlehensforderung mit periodischen Rückzahlungspflichten sei die in Betreibung zu setzende Zeitperiode im Betreibungsbegehren zu spezifizieren. Im Zahlungsbefehl werde jedoch nicht erwähnt, welche Rate für welche Zeitperiode noch offen sei, d.h. welcher (Teil-)Betrag für welchen Monat geschuldet sein soll (Vi-act. 13, E. 3.A). \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): \n Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 17. Oktober 2019 (ZES 19 343) aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nummer xx des Betreibungsamtes Altendorf Lachen (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2019) im Betrag von CHF 39’962.55 zuzüglich Zinsen von 5.5 % p.a. für die jeweils noch ausstehende Darlehensforderung, nämlich: \n \n 5.5 % Zins für den Zeitraum 1. Juni 2015 - 18. Juni 2015 auf CHF 45’233.-- (=CHF 124.40); \n 5.5 % Zins für den Zeitraum 19. Juni 2015 - 3. August 2015 auf CHF 43’962.55 (=CHF 100.75); \n 5.5 % Zins für den Zeitraum 4. August 2015 - 2. September 2015 auf CHF 41‘962.55 (=CHF 192.33); \n 5.5 % Zins für den Zeitraum 3. September 2015 - 12. November 2015 auf CHF 41‘962.55 (=CHF 256.44) sowie \n 5.5 % Zins ab 13. November 2015 auf CHF 39‘962.55 \n \n provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; \n Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 17. Oktober 2019 (ZES 19 343) vollständig aufzuheben und zur Vervollständigung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n Jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n Am 7. November 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 7). \n \n a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 am 15. Oktober 2019 zugestellt worden sei und die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 lediglich zwei Tage später abgewiesen habe (KG-act. 1, S. 11 f.). \n \n b) Die Wahrnehmung des sogenannten unbedingten Replikrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass sie sich dazu umgehend unabhängig davon äussern können, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 142 III 48 = Pra 106 [2017] Nr. 4, E. 4.1.1; BGE 139 I 189 = Pra 102 [2013] Nr. 112, E. 3.2; BGE 138 I 484, E. 2.1; BGer, Urteil 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019, E. 3.1). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187, E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht sah allerdings in einigen Entscheiden ausnahmsweise auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung ab mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten. Demnach stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar, sondern soll sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrecht zu einem unrichtigen Ergebnis führte (BGer, Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 m.w.H.). \n c) Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen die Möglichkeit gehabt hätte, der Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 zu entgegnen, unterlässt er es darzutun, was er vorinstanzlich hätte einbringen können und wollen. Folglich ist nicht ersichtlich, welche Rügen durch den Vorderrichter ungeprüft blieben, respektive inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Subjekt in das Entscheidverfahren eingebunden zu werden, substanziell tangiert wurde. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid zufolge missachteter Mitwirkungsrechte unrichtig sein soll. Aus diesen Gründen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. \n \n a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz halte zwar zutreffend fest, dass der Gläubiger bei Dauerschuldverhältnissen gehalten sei, die periodisch geschuldete Leistung im Betreibungsbegehren zu spezifizieren, und auch, dass es sich beim Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handle, allerdings habe er keine periodische Zahlung oder eine bzw. mehrere Raten in Betreibung gesetzt, sondern die gesamte, fällige Darlehensrestschuld. Aus dem Zahlungsbefehl gehe hervor, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf dem Darlehensvertrag vom 29. Mai 2011 über Fr. 50‘000.00 beruhe, die geleisteten Raten in Abzug gebracht worden seien, der Darlehensausstand Fr. 39‘962.55 zuzüglich Zins betrage, die Darlehensschuld nicht vollständig getilgt und dass die fällige Restdarlehensschuld in Betreibung gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer verlange von der Beschwerdegegnerin nicht die Bezahlung einzelner spezifischer Raten, sondern die Rückzahlung des gesamten, fälligen Ausstandes von Fr. 39‘962.55 (KG-act. 1, S. 4 f.). \n \n b) Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum bzw. in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (