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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.12.2019 BEK 2019 169

9 décembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·417 mots·~2 min·4

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 9. Dezember 2019 \n BEK 2019 169 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch die Bundesgerichtskasse, 1000 Lausanne 14,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung, Ausstand

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. September 2019, ZES 2019 101);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1‘500.00 zuzüglich Verzugszins und Fr. 88.30 Betreibungskosten abzüglich Fr. 500.00 (Gutschrift vom 13. Juni 2019), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/1). \n b) Prozessleitend wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2019 eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Vi-act. D/3). Dies wurde ihm am 12. August 2019 zugestellt (Vi-act. D/4). Mit Eingabe vom 22. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Stellungnahme abzunehmen und allenfalls eine neue Frist anzusetzen, sobald der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin eingegangen sei (Vi-act. A/2). Daneben beantragte er den Ausstand von Einzelrichter B.________. \n c) Mit Verfügung vom 16. September 2019 trat der Einzelrichter B.________ auf das Ausstandsbegehren nicht ein, wies die Abnahme und Neuansetzung der Frist für die Stellungnahme ab, und erteilte in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens die definitive Rechtsöffnung. \n d) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragte, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch an das Gesamtgericht weiterzuleiten. Sämtliche übrigen Punkte der angefochtenen Verfügung seien bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs aufzuheben und die Sache zur Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an welchen Einzelrichter B.________ mitgewirkt habe, an die Vorinstanz unter Zuweisung der Sache an einen anderen Richter zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug der angefochtenen Verfügung sei zu untersagen. \n 2. Der Beschwerdeführer bringt als \"anderen Grund“ für sein Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter unter Berufung auf

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