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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2019 BEK 2019 162

19 décembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·469 mots·~2 min·4

Résumé

Zahlungsbefehle (örtliche Zuständigkeit) | SchKG-Beschwerde

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. Dezember 2019 \n BEK 2019 162 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Zahlungsbefehle, örtliche Zuständigkeit

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 5. September 2019, APD 2019 26);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2019 beim Bezirksgericht March eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Betreibungskreis Altendorf Lachen einreichte, dabei die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungskreises wegen angeblicher Wohnsitzverletzung des Beschwerdeführers nach Wien geltend machte und folgende Rechtsbegehren stellte: \n \n Es sei die Zustellung der Zahlungsbefehle vv, ww, xx, yy und zz als nicht rechtswirksam erfolgt zu erklären; \n es sei das Betreibungsamt Lachen anzuweisen, seine Amtshandlungen inskünftig auf seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu begrenzen; \n es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. \n \n   \n   \n - dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March der Beschwerde mit Verfügung vom 12. August 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Substantiierungspflicht aufforderte, die fünf Zahlungsbefehle Nr. vv, ww, xx, yy und zz innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 23. August 2019 nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle; \n - dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. September 2019 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer die fehlenden Zahlungsbefehle nicht eingereicht hatte; \n - dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte und folgende Anträge stellte: \n Es sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zur gewünschten Ergänzung der Beschwerde Frist anzusetzen. Zudem wird ersucht, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. \n   \n und dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe keine Aufforderung erhalten, die erwähnten Zahlungsbefehle im Original einzureichen, zudem könne die Vorinstanz die fraglichen Zahlungsbefehle als Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt einholen und es sei überspitzt formalistisch, von ihm die Einreichung der Zahlungsbefehle im Original zu verlangen; \n - dass bei der Vorinstanz die Akten, jedoch keine Vernehmlassung beim Betreibungskreis Altendorf Lachen eingeholt wurde (KG-act. 2+3) und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 5); \n - dass sich das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde, soweit es nicht bundesgerichtlich geordnet ist, gemäss

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