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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.03.2020 BEK 2019 155

10 mars 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·408 mots·~2 min·4

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren (EGV-SZ 2020 A 5.1) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 10. März 2020 \n BEK 2019 155 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ und B.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,   gegen   1. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 27. August 2019, SUM 2019 1469);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft March sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. August 2019 der Widerhandlung gegen das Hundegesetz gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig: \n Am Samstag, 02.03.2019, ca. 08:45 Uhr, trat der Beschuldigte mit seinem Hund „F.________“ der Rasse Rottweiler an der E.________strasse xx in Altendorf durch die Haustür ins Freie. Dabei hielt er den Hund zu wenig unter Kontrolle, sodass dieser bellend auf das Nachbargrundstück ran­n­te, wo sich A.________ Mächler und B.________ mit ihrer 20 Monate alten Enkelin und ihrem angeleinten Hund aufhielten. Der heranstürmen­de und bellende Hund verängstigte und belästigte das Ehepaar A+B.________, was der Beschuldigte hätte vermeiden können, wenn er entsprechend seinen Sorgfaltspflichten den Hund beim Verlassen des Hauses angeleint hätte. \n   \n Die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache der Strafanzeigeerstatter A.________ und B.________ vom 6. September 2019 (KG-act. 2) überwies die Staatsanwaltschaft als Beschwerde dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Die Strafanzeigeerstatter beantragten, den Strafbefehl aufzuheben und die Strafuntersuchung unter Einbeziehung der Hundehalterin als beschuldigte Person auf den Straftatbestand der Gefährdung von Leib und Leben auszuweiten. Ausserdem sei die Identität des Hundes festzustellen, der superprovisorisch an einem sicheren Aufenthaltsort zu verwahren sei. Schliesslich seien sie adhäsionsweise als Zivilkläger im Strafverfahren zuzulassen und ihnen sei Schadenersatz, Genugtuung und eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen sowie vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Strafanzeigeerstatter bezahlten die eingeforderten Sicherheiten (je Fr. 600.00, KG-act. 3 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte beantragten in ihren Beschwerdeantworten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6 und 8). Die Strafanzeigeerstatter äusserten sich nochmals am 30. September 2019 (KG-act. 10). \n 2. Die Strafanzeigeerstatter wollen den von ihnen verzeigten Vorfall nach dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens (

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