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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 17.12.2019 BEK 2019 144

17 décembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·390 mots·~2 min·4

Résumé

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 17. Dezember 2019 \n BEK 2019 144 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juli 2019, SUM 2019 1448);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft March in Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 28. Juli 2019 gegenüber dem Beschuldigten eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine medizinische Fachperson an. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 31. Juli 2019 zugestellt. Am 5. August 2019 erhob er dagegen ununterzeichnet „Einsprache“ ans Kantonsgericht mit der Begründung: \n Weder war ich gegenüber der Polizei aggressiv, noch hatte ich wässrige, gerötete Augen. Ich habe keine Drogen konsumiert. Fahrunfähig war ich auch nicht. \n   \n Der Beschuldigte wurde am 8. August 2019 aufgefordert, innert fünf Tagen seine Eingabe vom 5. August 2019 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist die Beschwerde mit konkreten Abänderungsanträgen und einer rechtsgenügenden Begründung zu ergänzen (KG-act. 2). Am 13. August 2019 beantragte der nunmehr durch einen Anwalt verteidigte Beschuldigte, den Untersuchungsbefehl aufzuheben (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 4. September 2019 (KG-act. 6). Dazu liess sich der Beschuldigte innert erstreckter Frist nochmals am 23. September 2019 vernehmen (KG-act. 9). \n 2. Innert der angesetzten Frist von fünf Tagen reichte der Beschuldigte seine „Einsprache“ vom 5. August 2019 nicht unterzeichnet ein. Die von seinem Anwalt am 13. August 2019 der Post aufgegebene Eingabe (KG-act. 3) wurde nicht innert der mit der Zustellung am 31. Juli 2019 zu laufenden und am 12. August 2019 endenden, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereicht (

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