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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.01.2020 BEK 2019 123

27 janvier 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·434 mots·~2 min·4

Résumé

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Januar 2020 \n BEK 2019 123 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahr­unfähigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Juni 2019, SUH 2019 891);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Am 12. Juni 2019 führte eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz um 14:40 Uhr in Pfäffikon bei A.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport vom 14. Juni 2019 nahmen die Polizisten im Fahrzeug des Beschuldigten Cannabisgeruch wahr und stellten beim Beschuldigten fest, dass dieser stark schwitzte, wässrige und gerötete Augen aufwies, nervös wirkte und redselig war (U-act. 8.1.01). Gestützt auf diese Anzeichen führten sie beim Beschuldigten um 14:50 Uhr einen Drogenschnelltest durch, welcher ein positives Resultat auf Cannabis zeigte \n (U-act. 8.1.02, S. 2). In der Folge wurde die pikettdienstleistende Staatsanwältin avisiert, mit der Zentrale der Kantonspolizei Schwyz in Kontakt zu treten, woraufhin sie über den positiven Drogenschnelltest informiert wurde. Um 15:02 Uhr ordnete sie mündlich eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson an (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 9.1.02; U-act. 9.1.03). Dem Beschuldigten wurde im Spital Lachen um 15:38 Uhr Blut entnommen und um 16:25 Uhr erfolgte die Sicherstellung des Urins \n (U-act. 8.1.02, S. 2). Die ärztliche Untersuchung dauerte von 16:10 Uhr bis 16:25 Uhr (U-act. 11.1.01). \n \n b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschuldigte gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Gleichzeitig erklärte er, dass er gegen die beiden Polizeibeamten Strafanzeige erhebe (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Akteneinreichung und Vernehmlassung in Bezug auf die Beschwerde angesetzt und die Sache hinsichtlich der erhobenen Strafanzeigen zur Weiterbehandlung zugestellt (KG-act. 3). Am 9. Juli 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 4). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5). \n \n           a) Im Vorverfahren ordnet die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an (

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