\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. August 2018 \n BEK 2018 92 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Rathaus 2, 6403 Küssnacht am Rigi, Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n SchKG-Beschwerde, Fahrzeugpfändung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht vom 7. Juni 2018, APD 2018 3);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist 57-jährig. Nach Abschluss der Lehre in den 80er Jahren machte er sich selbständig und führt seither ein eigenes Malergeschäft. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ist er in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Der Invaliditätsgrad beträgt 50 Prozent, die monatliche IV-Rente Fr. 832.00 (Vi-act. C/1+2, je S. 2, Rubrik „Einkommensverhältnisse“; vgl. auch Entscheid Verwaltungsgericht Schwyz vom 13. Dezember 2016, KG-act. 1/3, Beleg 3; Vi-act. B/3). Da er gemäss seinen eigenen Angaben nur noch leichtere Malerarbeiten und administrative Aufgaben erledigen kann, beschäftigt er einen, zuweilen zwei temporäre Mitarbeiter. \n Am 13. März 2018 pfändete das Betreibungsamt Küssnacht in den beiden separaten Pfändungen Nr. zz und yy einerseits die das Existenzminimum von Fr. 1‘546.25 übersteigenden Einkünfte des Beschwerdeführers und andererseits den Personenwagen der Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Kontrollschild LU xx mit einem Schätzwert von Fr. 25‘000.00 (Vi-act. C/1+2). Den Lieferwagen „Renault Trafic T29 dCi115“ überliess das Betreibungsamt dagegen dem Beschwerdeführer als zur Berufsausübung notwendiges Kompetenzgut. \n Am 6. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde gegen die Pfändung Nr. zz ein, beantragte die Aufhebung der Pfändungsurkunde und die Feststellung, dass er als zur Berufsausübung selbständiger Maler mit einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auf den Beizug von externen temporären Malern und zur Auftragsabwicklung berufsnotwendig auf zwei Fahrzeuge angewiesen sei (Vi-act. A/I.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wies der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht die Beschwerde ab. \n Mit Beschwerde vom 19. Juni 2018 an das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen stellt A.________ folgende Anträge: \n 1) Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Küssnacht im Prozess Nr. APD 2013.3 i.S. A.________ sei aufzuheben. \n \n 2) Es sei festzustellen, dass A.________ gesundheitsbedingt und mit einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50% auf den Beizug eines externen temporären Malers angewiesen ist, welcher die schweren Malerarbeiten macht, welche A.________ nicht mehr selber machen kann. \n \n 3) Es sei festzustellen, dass A.________ berufsnotwendig zwei Geschäftsfahrzeuge als Kompetenzfahrzeuge benötigt, damit er unabhängig vom beigezogenen externen Maler orts- und arbeitsunabhängig als Maler mit eigenem Fahrzeug seinen Beruf als Maler ausüben kann. \n \n 4) Es sei eine neue Pfändungsurkunde zu erstellen, wonach A.________ mit einer 50%-Arbeitsfähigkeit und der Notwendigkeit des Beizuges von einem externen temporären Maler auf zwei Kompetenzfahrzeuge angewiesen ist und ihm deswegen zwei Kompetenzfahrzeuge zustehen. \n \n \n Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung lasse ausser Acht, dass er als Kompensation für seine noch verbleibende 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für die schweren Malerarbeiten auf einen externen temporären Mitarbeiter angewiesen sei und wegen parallelen Arbeiten auf verschiedenen Baustellen zwei Kompetenzfahrzeuge benötige. Wenn er wegen plötzlich auftretender Kopfschmerzen die Arbeitsstelle verlassen müsse, könne er seinen Mitarbeiter nicht einfach ohne Fahrzeug auf der Baustelle zurücklassen. Er müsse zudem mit Bauherren Absprachen und mit Kunden Akquisitionsgespräche führen. Die Arbeiten befänden sich oft auf verschiedenen Baustellen. Ein Fahrzeug genüge nicht. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtspräsidenten sei die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel weder möglich noch (mit Farbkübeln und Lösungsmitteln) rechtlich zulässig. Er wolle diese Grundsatzfrage nun endlich entschieden haben. Weder das Kantons- noch das Bundesgericht hätten sich bisher abschliessend mit dieser Frage beschäftigt. Er sei auch keine „Unternehmung“, sondern Selbständig-erwerbender. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 5). Das Betreibungsamt Küssnacht reichte innert der gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (KG-act. 3). \n 2. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und in Ziff. 4 die Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde mit zwei Fahrzeugen als Kompetenzgut. In Ziff. 2 und 3 stellt er mehrere Feststellungsbegehren. \n Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach