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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.07.2018 BEK 2018 88

25 juillet 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·681 mots·~3 min·4

Résumé

Revision, definitive Rechtsöffnung (BEK 2015 170) | Rechtsöffnung definitive

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 25. Juli 2018 \n BEK 2018 88 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller,   gegen   Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen, Gesuchsgegnerin,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Revision, definitive Rechtsöffnung (BEK 2015 170)

\n \n \n \n (Revisionsgesuch vom 18. Juni 2018);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 auferlegte die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer unter anderem A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) kantonale Nachsteuern in der Gemeinde Lachen von Fr. 67'486.80 (Dispositiv-Ziffer 3.1.3) und Bussen für die kantonalen Steuern in der Gemeinde Lachen von Fr. 50'727.80 (Dispositiv-Ziffer 4.1.3), ordnete gemäss Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 5 deren Verrechnung mit der vom Gesuchsteller geleisteten Akontozahlung von Fr. 30'000.00 an und verpflichtete den Gesuchsteller sowie C.________, den Restbetrag innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen, wobei das Gemeindekassieramt Lachen die eingegangenen kantonalen Nachsteuern und Bussen an die beteiligten Gemeinwesen zu verteilen habe. Mit Entscheid vom 17. November 2014 wies die Steuerkommission die Einsprachen gegen die Nachsteuer- und Steuerstrafverfügungen vom 25. Oktober 2013 ab. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden traten der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Februar 2015 und letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2015, 2C_225/2015  nicht ein. \n Am 29. Juni 2015 betrieb die Gemeinde Lachen den Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen für den Betrag von Fr. 92'391.30, inkl. Verzugszins, und Fr. 300.00 Einzugsgebühren. Der Gesuchsteller schlug Recht vor. \n Mit Verfügung vom 9. November 2015 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 92'391.30 (inkl. Verzugszinsen) nebst Kosten und Entschädigungen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 4. März 2016 im Verfahren BEK 2015 170, abgesehen von der Rechtsöffnung für die Kosten- und Entschädigungen, ab. Der Beschluss blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (im Einzelnen vgl. KGer Beschluss BEK 2015 170 vom 4. März 2018, insb. E. 1). \n b) Am 3. September 2016 stellte der Gesuchsteller ein erstes Revisionsbegehren betreffend den Beschluss des Kantonsgerichts BEK 2015 170 vom 4. März 2016. Er begründete das Revisionsgesuch im Wesentlichen mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013, in welchem die Gewinne aus Investments in die Firma „B.________ AG“ - anders als im Kanton Schwyz - als steuerfreie Kapitalgewinne taxiert worden waren (im Einzelnen vgl. KG-act. 1/2). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies dieses Revisionsgesuch mit Beschluss vom 30. September 2016 (BEK 2016 125) ab, weil der Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013 bereits im Rechtsöffnungsverfahren BEK 2015 170 bekannt gewesen und ausdrücklich thematisiert worden war (E. 4 c.bb.). Dieser Revisionsentscheid blieb wiederum unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. \n c) Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 stellt der Gesuchsteller ein erneutes Revisionsbegehren betreffend den Beschluss des Kantonsgerichts BEK 2015 170 vom 4. März 2016 und stellt die folgenden Anträge: \n Der oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben. \n   \n Die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 25. Okt. 2013 sei aufzuheben und zur Neuberechnung an die kantonale Steuerverwaltung rückzuweisen. \n   \n Dem BF A.________ sei das rechtliche Gehör zu gewähren. \n   \n Alles unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. \n   \n   \n Er begründet das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die für eine Revision notwendige neue Tatsache in der rechtskräftigen Beurteilung des Tatbestandes „Betrug“ des betreffenden Geschäftsmodelles der B.________ AG“ liege. Die kantonale Steuerverwaltung habe die den rund 600 Geschädigten fiktiv ausgewiesenen Gewinne als Einkommen besteuert, soweit sie Wohnsitz im Kanton Schwyz hätten. Das Steueramt hätte die Steuerforderung von Amtes wegen annullieren müssen, nachdem das Geschäftsmodell ________ rechtskräftig als Betrug beurteilt worden sei. \n d) Den Parteien wurde der Eingang des Revisionsgesuchs mit Schreiben vom 19. Juni 2018 (KG-act. 2) angezeigt. Stellungnahmen gemäss

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