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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.05.2018 BEK 2018 27

14 mai 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·354 mots·~2 min·4

Résumé

Sistierung Strafverfahren | Untersuchungsführung

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 14. Mai 2018 \n BEK 2018 27 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Sistierung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 23. Januar 2018, SUM 2018 113);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Rechtsanwalt F.________ ist in dem beim kantonalen Strafgericht hängigen Strafprozess der Veruntreuung, Erpressung, Wucher und Nötigung angeklagt (SGO 2017 4). Dessen Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, stellte mit Eingabe vom 11. Sep­tem­ber 2017 Beweisanträge (U-act. 3.1.01 Beilage 17). Der Anwalt des Privatklägers, A.________, liess seine Rechtsvertreterin in der Folge am 19. Januar 2018 gegen Rechtsanwalt D.________ Strafantrag wegen übler Nachrede stellen, weil ihm in der Begründung der Beweisanträge in verschiedener Hinsicht unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen werde (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwalt­schaft March verfügte am 22. Januar 2018 die eröffnete Untersuchung (U-act. 9.1.02) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beim kantonalen Strafgericht zu sistieren. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 beantragt der Strafanzeigeerstatter dem Kantonsgericht, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Fortführung des Verfahrens an die Vor­in­stanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 verlangte der Beschuldigte, die Beschwerdeanträge vollumfänglich abzuweisen und die Sistierungsverfügung zu bestätigen (KG-act. 10). Ausserdem stellte er den Antrag, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers superprovisorisch vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen und allen in dessen Kanzlei tätigen Anwälten jegliche Mandatsübernahme zu untersagen (KG-act. 11). \n 2. Die Staatsanwaltschaft hat die vorliegende Untersuchung sistiert, weil sie deren Ausgang von dem beim kantonalen Strafgericht pendenten Prozess gegen den Mandanten des Beschwerdegegners abhängig abzuwarten angebracht erachtete (

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