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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.04.2019 BEK 2018 174

1 avril 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·496 mots·~2 min·4

Résumé

Fristwiederherstellung zur Einsprache | Übriges Strafprozessrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 1. April 2019 \n BEK 2018 174 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Fristwiederherstellung zur Einsprache

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 22. Oktober 2018, SUM 2017 2111);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2017 wurde A.________ (Beschuldigte) des Missachtens eines gerichtlichen Verbotes (Parkverbot) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 50.00 bestraft (U-act. 6). Dagegen erhob die Beschuldigte am 19. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) Einsprache (U-act. 8). Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschuldigten am 5. Januar 2018 mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte (U-act. 10). Mit Schreiben 12. Januar 2018 hielt die Beschuldigte an der Einsprache fest und begründete die verpasste Frist mit ihrer „Lebenssituation“. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 25. Januar 2018 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 13). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 trat der Einzelrichter auf die Einsprache nicht ein (U-act. 14). Eine von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2018 32 vom 11. Juli 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zwecks vorgängiger Behandlung der als Wiederherstellungsgesuch zu verstehenden Eingabe der Beschuldigten vom 12. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Kosten von Fr. 200.00 der Beschuldigten (Dispositivziffer 3). \n Dagegen erhob die Beschuldigte am 3. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Einsprachefrist wiederherzustellen und ihr sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2018 forderte die Verfahrensleitung die Beschuldigte zu Auskünften in Zusammenhang mit der Einsprache auf (KG-act. 2). Mit Verfügung desselben Datums wurde der Beschuldigten ausserdem Frist zur Einreichung des Formulars „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ und der letzten Steuererklärung sowie der letzten Veranlagungsverfügung angesetzt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. November 2018 auf Vernehmlassung (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 20. November 2018 äusserte sich die Beschuldigte zu den mit Verfügung vom 6. November 2018 (KG-act. 2) gestellten Fragen und reichte das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ein (KG-act. 5, 5.1-5.3). \n 2. a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (

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