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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2019 BEK 2018 159

7 juin 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·368 mots·~2 min·4

Résumé

Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung etc.) | Einstellung Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 7. Juni 2019 \n BEK 2018 159 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung etc.)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. September 2018, SUE 2016 819);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 8. August 2016, ca. 11:25 Uhr mit ihrem Personenwagen, Kennzeichen SZ xx, auf der G.________strasse in Bennau in Richtung Rothenthurm. Beim Linksabbiegen auf einen Parkplatz kollidierte sie mit dem auf seinem Motorrad, Kennzeichen LU yy, in die gleiche Richtung überholenden Beschuldigten (U-act. 8.0.01 und 8.0.02) und erlitt ein lumbospondylogenes Syndrom (U-act. 11.1.01). In der Auffassung, dass der Beschuldigte die von der Beschwerdeführerin getätigte Richtungsanzeige nicht oder zumindest erst sehr spät erkennen konnte, hält die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dafür, dem Beschuldigten nicht nachweisen zu können, dass er das Abbiegemanöver rechtzeitig hätte erkennen und so die Kollision verhindern können. Deshalb stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten am 28. September 2018 ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. weiterzuführen. Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 13. Dezember 2018 (KG-act. 12). Er beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahmen zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort (KG-act. 5 und 14). Die Beschwerdeführerin und verspätet der Beschuldigte liessen sich je noch einmal vernehmen (KG-act. 16 und 18). \n 2. Zur Beschwerde ist die strafantragstellende Beschwerdeführerin \n (U-act. 3.1.03) in Bezug auf den eine gegenüber ihr begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung konsumierenden Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (

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