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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.10.2018 BEK 2018 157

19 octobre 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·328 mots·~2 min·5

Résumé

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. Oktober 2018 \n BEK 2018 157 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 25. September 2018, ZME 2018 107);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Zwei Personen meldeten am 22. September 2018 der Kantonspolizei, zwei Frauen seien in unverschlossene Häuser an der D.________strasse zz bzw. F.________strasse yy in Galgenen eingedrungen (vgl. auch Anträge U-act. 3.1.01 f.). Eine Hausbewohnerin an der D.________strasse zz stellte zudem Strafantrag wegen Diebstahls von Bargeld im Betrag von Fr. 120.00 (U-act. 3.3.01). Aufgrund der Meldungen nahm die Polizei die Beschuldigte und eine weitere Frau, in deren Handtasche eine Hunderter- und eine Zwanzigernote sichergestellt wurden, vorläufig fest (U-act. 4.1.01). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March beantragte Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 25. September 2018 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen die Beschuldigte vorläufig bis am 21. November 2018 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2018 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und sie umgehend, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Inzwischen übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und weist darauf hin, dass ein DNA-Hit einen weiteren Tatort ergeben habe, wozu die Beschuldigte noch zu befragen sei (KG-act. 7). \n 2. Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte (

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