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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.09.2019 BEK 2018 127

3 septembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·985 mots·~5 min·4

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, Urkundenfälschung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 3. September 2019 \n BEK 2018 127 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. E.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 4. F.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 5. G.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,      

\n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, Urkundenfälschung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018, SUB 2017 557, 559, 560, 561, 562);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n   \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahme vom 5. Juli 2018 verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegte; \n - dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. August 2018 folgende Rechtsbegehren stellte: \n 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 aufzuheben. \n   \n 2. Es sei das Dossier zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltserhebung an die Beschwerdegegnerin rückzuüberweisen. \n   \n 3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht in die Verfahrensakten betreffend die Nachtragsanzeige vom 24. Januar 2018 in Sachen A.________ AG zu gewähren. \n   \n 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 3. Juli 2018 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und die entsprechenden Beweise ohne weiteren Verzug zu erheben. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. \n   \n - dass die Beschwerdeführerin einer ersten Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 2'000.00 gemäss Verfügung vom 3. August 2018 mit Zahlung vom 10. August 2018 fristgerecht nachgekommen ist (KG-act. 3); \n - dass den Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2018 Gelegenheit gegeben wurde, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Beschwerdeantwort einzureichen, zur Vernehmlassung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 Stellung zu nehmen und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass künftige Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt erfolgten; \n - dass die Verfügung vom 29. August 2018 zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2018, der Beschwerde vom 2. August 2018, der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 und einem separat ausgefertigten Rechtshilfebegehren rechthilfeweise an die Beschuldigten in Dubai, Vereinigte Arabischen Emirate, und den Beschuldigten in Jersey zuzustellen waren und gemäss den Anforderungen im Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz ins Arabische bzw. Englische übersetzt werden mussten, wobei die zuzustellenden Dokumente für jeden Beschuldigten einzeln auszufertigen waren, was mit entsprechend hohem Aufwand verbunden war (vgl. KG-act. 6, 7, 10-12); \n - dass zusammen mit den Parallelverfahren BEK 2018 125 und 126 dadurch allein Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50 entstanden (KG-act. 9 in BEK 2018 125); \n - dass die Zustellung an den Beschuldigten G.________ in Jersey erfolgreich war und dieser am 2. Mai 2019 eine Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 13), während die Zustellungen an die Beschuldigten in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, nach wie vor pendent sind, was der Beschwerdeführerin und der kantonalen Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde (KG-act. 14); \n - dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2019 unter Hinweis auf die bereits angefallenen Übersetzungskosten aufgefordert wurde, innert 10 Tagen eine weitere Sicherheit von Fr. 15'000.00 zu erbringen (KG-act. 15); \n - dass mit Verfügung vom 4. Juni 2019 ein Gesuch um Abnahme der Frist zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine (einmalige) Nachfrist bis spätestens 25. Juni 2019 gesetzt wurde, um die zusätzliche Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.00 zu erbringen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (KG-act. 18); \n - dass mit Verfügung vom 25. Juli 2019 ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend Abnahme der Pflicht zur Leistung der Sicherheit von Fr. 15'000.00 abgewiesen und ihr eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen seit Zustellung gesetzt wurde, um die Sicherheit zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 24); \n - dass in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wurde, dass nicht nur Übersetzungskosten im Betrage von rund Fr. 35'000.00, sondern auch ein ausserordentlich hoher Aufwand des Gerichts bereits angefallen sei, mit weiterem erheblichem Aufwand zu rechnen sei und dass die Privatklägerschaft für die von ihr verursachten Kosten vorschusspflichtig sei, inkl. Übersetzungskosten, dass die Privatklägerin keinen Beweis dafür erbringe, dass die Beschuldigten der deutschen Sprache mächtig seien und insbesondere auch nicht vorbringe, die Verfahrensleitung hätte im Zeitpunkt der Übersetzungen bereits davon gewusst oder wissen müssen und dass die Übersetzungen im Übrigen zwingend gewesen seien, weil für Zustellungen in die Vereinigten Arabischen Emirate nur die arabische Sprache zulässig und für solche nach Jersey eine Übersetzung ins Englische nötig seien; \n - dass die Sicherheit von Fr. 15'000.00 auch nicht in der mit Verfügung vom 25. Juli 2019 letztmalig gesetzten und nicht erstreckbaren Frist geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; \n - dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. August 2018 beantragte, ihr vollständige Akteneinsicht in die Verfahrensakten betreffend Nachtragsanzeige vom 24. Januar 2018 in Sachen A.________ AG zu gewähren (KG-act. 1, S. 2), namentlich in die Seiten 5-9 und 12-13 des Nachtrags vom 24. Januar 2018 und die Beilagen 7, 9 und 10 (KG-act. 1, S. 7 Nr. 15 und S. 8 Nr. 20) und sie diesen Anspruch später auf sämtliche erwähnten Beilagen zur Nachtragsanzeige vom 24. Januar 2018 und weitere Akten des Untersuchungsverfahrens ausweitete (KG-act. 9 und 19) bzw. am Akteneinsichtsrecht festhielt (KG-act. 16 und 23); \n - dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2019 Einsicht in die kantonsgerichtlichen Akten gegeben wurde und ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses der Untersuchungsakten zugestellt wurde (KG-act. 18, Ziff. 1), worauf er die vom Akteneinsichtsgesuch betroffenen Akten näher spezifizierte (KG-act. 19/1, grün markierte Akten); \n - dass die Staatsanwaltschaft dem Akteneinsichtsgesuch mit Ausnahme von U-act. 3.2.00 opponierte (KG-act. 4 und  21); \n - dass nur die anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von

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