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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BEK 2018 123

8 août 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·376 mots·~2 min·4

Résumé

Ausstand | Übriges Strafprozessrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 8. August 2018 \n BEK 2018 123 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Einzelrichter B.________, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, \n Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand

\n \n \n \n (Ausstandsgesuch vom 23. Juli 2018 SEO 2017 003);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ und des Überfahrens einer Doppellinie schuldig (Vi-act. A/0a). Gegen diesen Strafbefehl reichte der Gesuchsteller am 14. November 2016 rechtzeitig Einsprache ein. Am 20. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A/0b). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies Einzelrichter C.________ die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurück (Vi-act. A/0c). Am 30. März 2017 reichte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eine überarbeitete Anklageschrift mit einer Eventualanklage ein (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte Einzelrichter B.________ fest, dass die Prüfung der (verbesserten) Anklage keine Mängel ergeben habe. \n Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 verlangte der Beschuldigte den Ausstand von Einzelrichter B.________ wegen Befangenheit und stellte Anträge auf Rückweisung der Anklage und Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (BEK 2017 86) ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. A/III). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 abgewiesen (Vi-act. A/IV). \n Am 27. April 2018 stellte der Beschuldigte ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Einzelrichter B.________, welches von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 5. Juli 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. A/V). Dieser Entscheid blieb unangefochten. \n In der Folge lud der Einzelrichter die Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2018 auf den 10. August 2018 zur Hauptverhandlung vor. Die Vorladung hatte, soweit hier relevant, folgenden Wortlaut (Vi-act. D/25): \n 1. Die Prüfung der Anklage gemäss

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