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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.04.2017 BEK 2017 44

3 avril 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·387 mots·~2 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme (Stalking) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 3. April 2017 \n BEK 2017 44 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, \n Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt B.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (Stalking)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 13. Februar 2017, SUM 2016 2289);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n -                 dass die Staatsanwaltschaft March am 13. Februar 2017 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen Unbekannt an die Hand zu nehmen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die fünfzehn von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angezeigten Telefonanrufe im Zeitraum von sechs Wochen das nötige Ausmass nicht erreichten, um den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage oder einer Nötigung zu erfüllen, und für fünf weitere Anrufe vom 31. Oktober 2016 kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege; \n -                 dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde nicht unterzeichnet war (KG-act. 1), weshalb ihm mit Verfügung vom 3. März 2017 unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist von 10 Tagen zur Unterzeichnung der Beschwerde gesetzt worden ist (KG-act. 3); \n -                 dass der Beschwerdeführer am 16. März 2017 – innert der am Montag, 20. März 2017 ablaufenden Nachfrist (vgl. Zustellbeleg zu KG-act. 3) – die Beschwerde zwar ein zweites Mal eingereicht und auf der ersten Seite mit dem Vermerk (\"Unterschriebene Version gem. Verfügung vom 3.3.17\") versehen hat (KG-act. 7), diese Beschwerde entgegen dem Vermerk jedoch wiederum nicht unterzeichnet war, was ihm mit Verfügung vom 17. März 2017 mitgeteilt worden ist (KG-act. 9); \n -                 dass der Beschwerdeführer diese Eingabe am 28. März 2017 – nach Ablauf der Nachfrist – nochmals und dieses Mal unterzeichnet eingereicht (KG-act. 10) und im Begleitbrief mit dem Begehren verbunden hat, ihm eine nochmalige Nachfrist zu gewähren, weil sich seine Stalking- und Gesundheitssituation nicht verändert habe (KG-act. 11); \n -                 dass bei fehlenden Vollmachten, Unterschriften und dergleichen gestützt auf

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