\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. März 2017 \n BEK 2017 30 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________AG, \n Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________AG \n Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Januar 2017, ZES 2017 12);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 6. Dezember 2016 wurde der A.________AG vom Betreibungskreis Altendorf Lachen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung der C.________ über Fr. 36‘640.25 zzgl. 4 % Zins seit 1. Januar 2016 und Umtriebsspesen von Fr. 500.00 zugestellt (Beilage zu Vi-act. 1). \n a) Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Postaufgabe) stellte die Gläubigerin bei der Vorinstanz das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud die Parteien zur Konkursverhandlung am 27. Januar 2017 vor und bezifferte die Forderung auf total Fr. 37‘122.55 (inkl. Betreibungskosten von Fr. 296.60 und Verfahrenskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Nachdem keine der Parteien zur Verhandlung erschien und die Gläubigerin trotz telefonischer Nachfrage um Aufschub durch den Vertreter der A.________AG am Konkursbegehren festhielt (Vi-act. 3), erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March am selben Tag wie folgt (Vi-act. 4): \n 1. Über die Firma A.________AG wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: 27.01.2017, 11.00 Uhr. \n \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten der Schuldnerin. \n \n 3. (Rechtsmittelbelehrung) \n \n 4. (Mitteilung). \n Gleichentags, um 15.50 Uhr, reichte die A.________AG beim Bezirksgericht March einen Zahlungsvorschlag ein (Vi-act. 6). \n b) Die A.________AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 10. Februar 2017 beim Kantonsgericht Schwyz rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte Folgendes (KG-act. 1): \n 1. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts March vom 27. Januar 2017 über die Firma A.________AG mit Wirkung ab: 27.01.2017, 11.00 Uhr, eröffnete Konkurs sei aufzuheben. \n \n 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n \n 3. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. \n Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen (KG-act. 2). Am 14. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 3). \n Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2017 stellte die C.________AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (KG-act. 5): \n 1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2017 abzuweisen und der vom Bezirksgericht March mit Verfügung vom 27. Januar 2017 über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs aufrecht zu erhalten; \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. \n Die Beschwerdeführerin nahm zur Beschwerdeantwort innert Frist nicht mehr Stellung (vgl. KG-act. 6) \n 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Generalbevollmächtigter, D.________, habe sich vor der Konkurseröffnung mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Herrn E.________, geeinigt, dass die Beschwerdeführerin sofort Fr. 10‘000.00 überweise und den Restbetrag innert Wochenfrist zahle. D.________ sei in diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Konkursbegehren zurückgezogen würde (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, nach der Konkursverhandlung habe die Beschwerdeführerin telefonisch bei Herrn E.________ um Zustimmung zu einer Ratenzahlung nachgefragt, was dieser aber abgelehnt habe. Der zuständige Mitarbeiter habe dies im Geschäftsverwaltungssystem vermerkt. Gleichentags habe der Mitarbeiter auch gegenüber dem Gerichtsschreiber am Bezirksgericht March die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubes verneint, was ebenfalls im Geschäftsverwaltungssystem vermerkt worden sei. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Einigung seien damit widerlegt (KG-act. 5, S. 2 f.). \n a) Gemäss