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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BEK 2017 23

4 août 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·533 mots·~3 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme Strafverfahren (StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 4. August 2017 \n BEK 2017 23 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, c/o und vertreten durch B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. F.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt D.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren (StGB)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. Januar 2017, SUM 2016 2143 & 2144 MW);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ wirft E.________ vor, durch G.________ beurkundete, teilweise unwahre eidesstattliche Erklärungen H.________ vom 13. Juni 2014 (Affidavit) bei der Statthalterbehörde in Amman eingereicht und ihn dadurch in seinem wirtschaftlichen und persönlichen Fortkommen geschädigt zu haben. Er zeigte deswegen E.________ und H.________ im Herbst 2016 wegen Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung bzw. Anstiftung dazu an (U-act. 3.1.01 und 3.1.04). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 9. Januar 2017, keine Strafuntersuchung durchzuführen, wobei sie neben den angezeigten Tatbeständen auf Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung prüfte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Januar 2017 beantragt der Anzeigeerstatter sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 9). Die Beschuldigten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. \n 2.  Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Affidavit nicht nur ein Dokument, dessen Inhalt teilweise nicht der Wahrheit entspreche, sondern „das Resultat eines ausgetüftelten Plans mit böswilliger Absicht, in dem G.________ nicht lediglich als Urkundsperson aufgetreten ist, sondern als eine Person, die nach Anweisungen ihres Mandanten (Herrn E.________) entscheidend mitwirkte und handelte“. H.________ habe im geschäftlichen Interesse von E.________ vorsätzlich unwahre und belegbar falsche Aussagen im Affidavit gemacht. E.________ habe das Affidavit als Grundlage einer Strafanzeige gegen den Kläger beim jordanischen, für die nationale Sicherheit zuständigen Gouverneur in Amman benutzt. Durch die unrichtigen Anschuldigungen des Affidavits sei seine Ausreise aus Palästina nach Jordanien und in die Welt im ersten Halbjahr 2015 verhindert worden und habe er Arbeitsstelle und Wohnsitz in Oman verloren. \n a) Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Urkundsperson G.________ erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die angefochtene Verfügung sich nur auf die beiden Beschuldigten bezieht. Ebensowenig kann die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz auf neu im Beschwerdeverfahren erhobene Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 wegen angeblich unwahren Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt in Zug eingehen. \n b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung grundsätzlich sinngemäss zutreffend damit, dass das Affidavit nicht die Wahrheit des eidesstattlich Erklärten, sondern nur die Tatsache der Erklärungsabgabe beurkunde (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung nicht einzutreten. Zudem hat die Beschwerdeinstanz – auch bei einer „Laieneingabe“ – nicht dafür zu sorgen, dass eine optimale Begründungsargumentation vorgelegt wird (Ziegler/Keller, BSK StPO, 20142,

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