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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22

14 août 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·1,593 mots·~8 min·5

Résumé

Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 14. August 2017 \n BEK 2017 22 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Privatkläger und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________, \n Beschuldigter und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwältin E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar 2017, SUI 2014 2500);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 2. April 2013 Strafantrag gegen einen ihm unbekannten Türsteher der F.________ Bar in V.________ wegen einfacher Körperverletzung (U-act. 8.1.02). Der Türsteher soll ihm am 24. März 2013, um ca. 01:30 Uhr auf der Tanzfläche den linken Arm mit einem sogenannten Polizeigriff auf den Rücken gebogen und dabei gebrochen haben (U-act. 8.1.03, Frage 7). Im Laufe der Ermittlungen wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Person mit dem Vornamen „W.________“ in der F.________ Bar in V.________ gearbeitet habe (U-act. 3.0.15). An der Einvernahme von 24. Januar 2015 gab er an, C.________ (nachfolgend Beschuldigter) als die Person zu erkennen, die ihm am besagten Abend in der F.________ Bar den Arm gebrochen habe (U-act. 8.1.07, Fragen 14 und 15). Der Beschuldigte sagte aus, an diesem Abend nicht in der F.________ Bar gearbeitet zu haben (U-act. 8.1.07, Frage 19). Er habe zum letzten Mal am 31. Dezember 2012 dort gearbeitet (U-act. 8.1.07, Frage 20). Er könne nicht mehr sagen, wo er an diesem Abend gewesen sei, er sei seiner Meinung nach aber an einer Observation als Privatdetektiv in X.________ oder Y.________ gewesen; er arbeite für die G.________ GmbH und sei an diesem Abend in deren Auftrag unterwegs gewesen (U-act. 8.1.07, Fragen 23 und 25). \n b) Mit E-Mail vom 27. Januar 2015 bestätigte H.________, Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ GmbH, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013, von 22:00 Uhr bis 03:30 Uhr für die G.________ im Raum Y.________ gearbeitet und anschliessend von 04:35 Uhr bis 05:10 Uhr eine Objektkontrolle in Z.________ durchgeführt habe. \n c) Am 31. August 2016 befragte die Kantonspolizei Schwyz die Zeugen I.________ (U-act. 10.0.04), J.________ (U-act. 10.0.05) und K.________ (U-act. 10.0.06), die alle sinngemäss zu Protokoll gaben, den Vorfall nicht gesehen zu haben und nicht mehr zu wissen, ob sie den Beschuldigten in der besagten Nacht in der F.________ Bar gesehen hätten (U-act. 10.0.04, Fragen 17 und 24; U-act. 10.0.05, Fragen 14, 23 und 51; U-act. 10.0.06, Fragen 16, 26, 28 und 43). K.________ und J.________ sagten aus, sie hätten den Beschwerdeführer vor der Bar gesehen und er habe über Schmerzen im Arm geklagt (U-act. 10.0.05, Fragen 14, 34, 35, 43, 46 und 60; U-act. 10.0.06, Fragen 19, 21 und 22). J.________ gab zudem an, für den Beschwerdeführer ein Taxi gerufen zu haben, das ihn ins Spital gebracht habe (U-act. 10.0.05, Fragen 14, 36, 37, 38 und 59). \n d) Mit Verfügung vom 8. September 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die F.________ GmbH auf, diverse Unterlagen herauszugeben (U-act. 5.0.02). Diese Verfügung wurde, nachdem die eingeschriebene Postsendung vom 8. September 2016 nicht abgeholt wurde (Vi-act. 5.0.03 und 5.0.04), am 21. September 2016 als A-Post Plus Sendung zugestellt (Vi-act. 5.0.05). In der Folge kam die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung anordnete (Vi-act. 5.0.07). Am 7. November 2016 führte die Kantonspolizei Schwyz die Hausdurchsuchung durch und stellte eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicher (U-act. 5.0.08 bis 5.0.10). \n e) Am 8. November 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 einen Personenschutzauftrag im Raum Y.________ ausgeführt (U-act. 10.0.07, Frage 12). Bei der ersten Einvernahme sei er sich nicht sicher gewesen, weil es lange her gewesen sei; er habe sich daher geirrt und angegeben, er sei an einer Observation gewesen (U-act. 10.0.07, Frage 13). Er habe L.________ fast ein Jahr lang jeden zweiten Tag im Auftrag der G.________ GmbH beschützt (U-act. 10.0.07, Fragen 14, 15 und 24). Am 23. März 2013, um 22:00 Uhr habe er L.________ bei der Migrostankstelle in M.________ abgeholt. Danach seien sie zunächst in einer Kontaktbar in AA.________ gewesen und dann in eine weitere Kontaktbar nach AB.________ gefahren. Anschliessend seien sie zurück gefahren. Er wisse die genaue Zeit nicht mehr; es sei um ca. 02:45 Uhr gewesen (U-act. 10.0.07, Fragen 20, 22 und 23). Nachdem er L.________ nach Hause begleitet habe, sei er nach Z.________ gefahren, wo er noch einen zweiten Auftrag, eine Gebäudebewachung, ausgeführt habe (U-act. 10.0.07, Frage 28). Er sei um ca. 04:30 oder 04:35 Uhr in Z.________ angekommen (U-act. 10.0.07, Frage 31). In der F.________ Bar habe er am 31. Dezember 2012 zum letzten Mal gearbeitet, danach habe er sich operieren lassen müssen und habe daher nicht mehr an der Tür tätig sein wollen (U-act. 10.0.07, Fragen 42 und 43). \n f) N.________ wurde von der Kantonspolizei am 8. November 2016 befragt (U-act. 10.0.08). Er sei der Chef des Sicherheitspersonals, das in der F.________ Bar für die Sicherheit sorge (U-act. 10.0.08, Frage 16). Der Beschuldigte habe nur als Aushilfe in der F.________ Bar gearbeitet und seinen letzten Einsatz am 31. Dezember 2012 gehabt (U-act. 10.0.08, Frage 20). In der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 sei er, sein Bruder O.________ und P.________ für die Sicherheit zuständig gewesen (U-act. 10.0.08, Frage 26). Der Beschuldigte habe seit dem 31. Dezember 2012 nie mehr in der F.________ Bar ausgeholfen (U-act. 10.0.08, Frage 45). Für die Abrechnung und Bezahlung der Sicherheitsleute sei Q.________ zuständig, er (N.________) habe den Mitarbeitern lediglich das Geld bar übergeben, und zwar jeweils am Abend (U-act. 10.0.08, Fragen 51 bis 58). \n g) Ebenfalls am 8. November 2016 wurde der Geschäftsführer der F.________ GmbH, Q.________, befragt (U-act. 10.0.09). Er gab an, der Beschuldigte habe ab und zu für ihn gearbeitet (U-act. 10.0.09, Frage 7). Die Security-Mitarbeiter würden jeweils am Schluss des Abends in bar bezahlt und es bestünden davon keine Quittungen (U-act. 10.0.09, Fragen 14 und 15). Die Angestellten bekämen Ende Jahr einen Lohnausweis (U-act. 10.0.09, Frage 16). Er habe vom Vorfall in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 nichts mitbekommen (U-act. 10.0.09, Frage 17). Der Beschuldigte habe irgendwann im Jahr 2012 das letzte Mal bei ihm gearbeitet (U-act. 10.0.09, Frage 19). Allfällige Unterlagen befänden sich beim Buchhalter, sofern es welche gebe (U-act. 10.0.09, Fragen 121 und 124). \n h) Am 9. November 2016 wurde der Vorsitzende der Geschäftsführung der G.________ GmbH, H.________, einvernommen (U-act. 10.0.10). Die Kontrollen beim Kunden in Z.________ führe in der Regel der Beschuldigte durch, das bedeute, er mache dies mindestens fünf Mal pro Woche (U-act. 10.0.10, Fragen 12 und 13). Die Zeitangaben in Bezug auf den Personenschutzauftrag in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 seien ungefähre Angaben, es könne auch sein, dass der Beschuldigte den Auftrag bereits um 03:00 Uhr in M.________ beendet habe. Die Einträge in seiner iPhone-Agenda seien mehr eine Erinnerung (U-act. 10.0.10, Fragen 24 und 25). Für den besagten Personenschutzauftrag sei keine Rechnung gestellt worden. Es habe sich um L.________ gehandelt, dies sei der Bruder einer Partnerin der Firma. Den Personenschutz habe man zwei bis drei Mal gemacht, aber nie eine Rechnung gestellt (U-act. 10.0.10, Fragen 25 und 26). Es sei zeitlich unmöglich, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2013, um ca. 01:30 Uhr, in der F.________ Bar den Arm gebrochen habe (U-act. 10.0.10, Frage 32). Der Beschuldigte erhalte einen Monatslohn und werde daher nie separat für einen Einsatz bezahlt (U-act. 10.0.10, Frage 35). Es könne nicht sein, dass L.________ von der G.________ GmbH fast täglich im Jahr 2013 beschützt worden sei (U-act. 10.0.10, Frage 42). Wenn dem so gewesen sei, sei dies allenfalls eine Abmachung zwischen R.________ und dem Beschuldigten gewesen; er habe davon nichts gewusst (U-act. 10.0.10, Frage 43). \n i) Anlässlich seiner Befragung vom 9. November 2016 gab L.________ an, er sei im Jahr 2012 überfallen und zusammengeschlagen worden, danach habe er etwa drei oder vier Mal Personenschutz durch Mitarbeiter der G.________ GmbH erhalten, was seine Schwester organisiert habe (U-act. 10.0.11, Fragen 11 und 12). Im Jahr 2013 habe er ungefähr fünf bis sechs Mal Personenschutz gehabt (U-act. 10.0.11, Frage 14). Es sei nicht mehr so, dass er fast täglich Personenschutz habe; es seien die fünf bis sechs Mal gewesen, seither sei es vorbei (U-act. 10.0.11, Frage 15). Eine Rechnung für diese Einsätze sei ihm nicht gestellt worden (U-act. 10.0.11, Frage 17). Er könne sich an das Wochenende vom 23. und 24. März 2013 erinnern. Etwa um 22:00 Uhr sei der Beschuldigte gekommen und habe bei der Tankstelle gewartet. Dann seien sie ins AC.________ in das Lokal „S.________“ gefahren. Danach seien sie nach AB.________ gefahren und in die „T.________“ gegangen. Anschliessend seien sie noch im „U.________“ in AB.________ gewesen, ehe ihn der Beschuldigte um ca. 03:15 Uhr wieder bei der Tankstelle in M.________ ausgeladen habe (U-act. 10.0.11, Frage 18). Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte an diesem Abend bei ihm gewesen sei (U-act. 10.0.11, Frage 21). \n j) Am 13. Dezember 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchungen an und dass sie beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen (U-act. 14.0.08). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH, die Edition der AHV-Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse Schwyz der Jahre 2012, 2013 und 2014 für die F.________ GmbH, die Edition sämtlicher in der Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 aufgeführten Dokumente und Unterlagen sowie die Edition sämtlicher Bankauszüge des Beschuldigten für das Jahr 2013 (U-act. 14.0.16). Am 29. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge ab (U-act. 14.0.17). Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung ein (U-act. 12.0.01). \n 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. \n 2. Die Sache sei mit der Weisung, die Beweise gemäss den gestellten Beweisanträgen abzunehmen und Anklage wegen einfacher Körperverletzung nach

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