\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 11. Dezember 2017 \n BEK 2017 166 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Oktober 2017, ZES 2017 489);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 12. September 2017 ersuchte der C.________ beim Bezirksgericht Höfe um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. xx am 20. Juli 2017 für die Forderung von Fr. 378.00 nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2017 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 81.60 der Schuldnerin A.________ AG angedroht hatte (Vi-act. 1 und KB 1 - 3). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 17. Oktober 2017, 08.30 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf (zum Ganzen vgl. Vi-act. 3). Zur Verhandlung vor den Konkursrichter erschien keine der Parteien. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete der Einzelrichter per 15.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziff. 1), auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss des Gläubigers bezogen werden (Dispositivziff. 3), verpflichtete die Schuldnerin den Gläubiger für dessen Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen (Dispositvziff. 4) und überwies den Rest des vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziff. 2 und 3). \n 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin während laufender Rechtsmittelfrist am 25. Oktober 2017 Beschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Oktober 2017 die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Konkurseröffnung gutzuheissen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten des Staates (KG-act. 1). Am 26. Oktober 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1). In der Folge hinterlegte die Schuldnerin beim Kantonsgericht rechtzeitig die Betreibungsforderung nebst Zins und Kosten in der Höhe von Fr. 472.65 sowie schliesslich Fr. 350.00 für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Prozessentschädigung. Ebenso leistete sie den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 und reichte die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert Frist ein. Der Gläubiger liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen wird (vgl. KG-act. 2 Ziff. 5). \n 3. Die Konkurseröffnung kann nach