\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Dezember 2017 \n BEK 2017 156 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Schwyz, vertreten durch Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. September 2017, ZES 2017 347);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Das Amt für Finanzen stellte am 20. Juli 2017 in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Schwyz (nachfolgend Gesuchsteller) ein Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen an das Bezirksgericht March (Vi\u2011act. 1). Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Ordnungsbussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Betrag von total Fr. 9‘400.00, weil A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) die Steuererklärung für das Jahr 2015 trotz Mahnung nicht einreichte (Vi\u2011act. 2/3). \n b) Am 18. September 2017 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts March Folgendes (Vi\u2011act. 6): \n 1. Den Gesuchstellern wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 20.06.2017 definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 9‘400.00 \n \n 2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. \n \n 3. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 250.00 werden von den Gesuchstellern erhoben und sind ihnen vom Gesuchsgegner zu ersetzen. \n \n 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen. \n \n 5. [Rechtsmittel] \n \n 6. [Zufertigung] \n \n c) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner Beschwerde am Kantonsgericht ein (KG\u2011act. 1). Die Beschwerde enthielt weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügende Begründung. Aus diesem Grund verfügte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin eine Nachfrist von fünf Tagen, um die Rechtsmittelschrift zu verbessern (KG\u2011act. 2). Der Gesuchsgegner reichte mit Eingabe vom 12. September 2017 (richtig: 12. Oktober 2017) innert Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift mit folgenden Anträgen ein (KG\u2011act. 3): \n 1. Es sei die Nichtigkeit der Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 festzustellen. \n \n 2. Es sei in der Folge die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts March vom 18. September 2017 aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx, Betreibungskreis Altendorf-Lachen SZ zu verweigern bzw. aufzuheben. \n \n 3. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis von der zuständigen Behörde/dem zuständigen Gericht die Nichtigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bussenverfügung (unter Einschluss der unter Ziffer 1. vorgenannten) und ermessensweisen Steuereinschätzungen ab dem Steuerjahr 2010 bis und mit 2015 rechtskräftig festgestellt hat. \n \n 4. Subeventualiter ist die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2016 von insgesamt CHF 9‘400 auf insgesamt CHF 300 herabzusetzen. \n \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. \n \n \n Innert angesetzter Frist ging seitens der Gesuchsteller keine Beschwerdeantwort ein (KG\u2011act. 5). \n 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (