\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 11. Oktober 2017 \n BEK 2017 147 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Arrest und Arresteinsprache
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2017, ZES 2017 127);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2017 „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 31. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz betreffend Arrest und Arresteinsprache einlegte (KG-act. 1); \n - dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wurde; \n - dass die vom Beschwerdeführer monierte Verfügung dessen Rechtsvertreter am 1. September 2017 zuging; \n - dass die Eingabe vom 11. September 2017, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 11. September 2017 vorab per Fax zukommen liess, am 12. September 2017 der Deutschen Post übergeben wurde; \n - dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe zu äussern (KG-act. 4); \n - dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird; \n - dass, nachdem die angefochtene Verfügung am 1. September 2017 als zugestellt gilt, Fax-Eingaben keine fristwahrende Wirkung haben und die Beschwerde nicht am 11. September 2017, dem letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (