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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 136

19 septembre 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·679 mots·~3 min·3

Résumé

Verlängerung der Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 19. September 2017 \n BEK 2017 136 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Verlängerung der Sicherheitshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht am Rigi vom 24. August 2017, SGO 2017 1);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Das Bezirksgericht Küssnacht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. Mai 2017 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Nichttragens der Sicherheitsgurte, der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung von 14 Hafttagen, sowie mit einer Busse von Fr. 60.00 und ordnete die Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an. Mit separatem Beschluss vom 29. Mai 2017 verlängerte das Bezirksgericht zudem die durch den Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zum 25. August 2017. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts am 6. Juli 2017 abgewiesen, wobei die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte (BEK 2017 10). Mit Verfügung vom 14. August 2017 hat der Kantonsgerichtspräsident die vom Beschuldigten mit persönlichem Schreiben (ohne seinen Verteidiger) angemeldete Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts abgeschrieben, nachdem innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war (STK 2017 33). \n b) Am 24. August 2017 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft was folgt: \n 1. Die gegen A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29.05.2017 bis zum 25.8.2017 vorläufig angeordnete bzw. verlängerte Sicherheitshaft wird erneut vorläufig bis zum 30.09.2017 verlängert. \n   \n 2. Der Beschuldigte kann jederzeit beim Gerichtspräsidenten ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen. \n   \n 3. Es werden keine Kosten erhoben. \n   \n 4. [Rechtsmittel] \n   \n 5. [Zustellung] \n   \n Der Bezirksgerichtspräsident begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 29. Mai 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nach wie vor Fluchtgefahr bestehe und der Strafvollzug gefährdet sei sowie mit der Dringlichkeit der Verfügung. \n c) Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten reichte der Beschuldigte persönlich (ohne seinen amtlichen Verteidiger) mit Postaufgabe vom 28. August 2017 eine Eingabe an das Bezirksgericht Küssnacht ein, aus welcher hervorging, dass er mit der Sicherheitshaft nicht einverstanden ist und sinngemäss die umgehende Freilassung aus der Sicherheitshaft verlangt (KG-act. 2). Die Eingabe wurde vom Bezirksgericht Küssnacht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwiesen (KG-act. 1). \n Nachdem die Eingabe vom 28. August 2017 wiederholte, wüste Beschimpfungen des Vorderrichters enthält, über weite Strecken nicht verständlich und nicht unterzeichnet ist, setzte der Kantonsgerichtspräsident dem Beschuldigten am 30. August 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens an (KG-act. 3). Gleich wurde mit einem weiteren Schreiben verfahren, welches der Beschuldigte an C.________, Mitglied des Spruchkörpers des Bezirksgerichts Küssnacht gemäss Urteil vom 29. Mai 2017, gerichtet hatte (KG-act. 4, 4/1, 5). \n Am 1. September 2017 reichte der Beschuldigte eine verbesserte Beschwerde (KG-act. 6) sowie ein weiteres, nicht näher adressiertes, wiederum Beschimpfungen enthaltendes Schreiben (KG-act. 6/1) ein. \n d) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. September 2017 (KG-act. 8) und der Bezirksgerichtspräsident mit Vernehmlassung vom 11. September 2017 (KG-act. 10) die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überweist der Bezirksgerichtspräsident den Beschluss des Bezirksgerichts vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017), mit welchem die Verlängerung der Sicherheitshaft durch den Bezirksgerichtspräsidenten gemäss dessen Verfügung vom 24. August 2017 genehmigt und die Sicherheitshaft gleichzeitig bis zum 16. Oktober 2017 verlängert wurde (KG-act. 10/1). \n Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichtspräsidenten wurden dem Beschuldigten sowie seinem amtlichen Verteidiger zur Kenntnis gebracht (KG-act. 9+11). \n 2. Gemäss

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