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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 115

18 décembre 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·733 mots·~4 min·2

Résumé

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | übriges Strafrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. Dezember 2017 \n BEK 2017 115 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juni 2017, SUM 2015 1740);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 (U-act. 2) befand die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Hundegesetz (unbeaufsichtigtes öffentliches Laufenlassen von Hunden) im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (SRSZ 546.100; nachfolgend Hundegesetz). Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00 und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 27. Oktober 2015 zugestellt (U-act. 3). Dagegen erhob der Beschuldigte am 24. November 2015 per E-Mail (U-act. 4) bzw. am 3. Dezember 2015 per Post (U-act. 5) Einsprache. Die Strafverfolgungsbehörde erachtete die Einsprache als verspätet (U-act. 7 und 9), woraufhin der Beschuldigte als Grund für die Verspätung gesundheitliche Probleme nannte und Arztzeugnisse einreichte (U-act. 8 und 10). Nach Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht March (U-act. 11.1) wies der dortige Einzelrichter mit Verfügung vom 14. April 2016 das Verfahren zur Beurteilung des hängigen Wiederherstellungsgesuches an die Strafverfolgungsbehörde zurück (U-act. 13). \n Am 20. April 2016 verfügte die Strafverfolgungsbehörde, dass kein Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist eröffnet werde und die Akten zurück an das Bezirksgericht March gehen würden (U-act. 14). Dagegen erhob der Beschuldigte am 6. Mai 2016 Beschwerde (U-act. 15). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2016 gut, sofern auf diese einzutreten war, und wies das Verfahren zur Neubeurteilung zurück (U-act. 20). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bat die Strafverfolgungsbehörde den Beschuldigten um Entbindung der ihn im Zeitraum der Einsprachefrist behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis innert zweier Wochen ab Erhalt des Schreibens (U-act. 22). Am 14. März 2017 sandte der Beschuldigte die Entbindung per E-Mail zurück (U-act. 24). Die Strafverfolgungsbehörde bat ihn per Antwort-E-Mail um Einreichung des Schreibens und der Entbindung per Post (U-act. 25). \n Die Strafverfolgungsbehörde lud den Beschuldigten am 5. April 2017 auf den 5. Mai 2017 zur Einvernahme vor (U-Nebenakten), mit dem Hinweis, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, sofern er der Einvernahme unentschuldigt fern bleibe. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 6. April 2017 zugestellt (U-Nebenakten), er blieb jedoch an der Einvernahme säumig. Am 9. Mai 2017 gewährte die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör, um sich zum Fernbleiben von der Einvernahme zu erklären und sich zur beabsichtigten Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des Strafbefehls zu äussern (U-act. 26). Am 29. Mai 2017 überbrachte der Beschuldigte der Strafverfolgungsbehörde einen ausgedruckten E-Mail-Verkehr, worin er u.a. angeblich am 1. Mai 2017 seine Verhinderung am Einvernahmetermin mitgeteilt habe (U-act. 27). \n Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2015 fest und auferlegte dem Beschuldigten die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00 (U-act. 30). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte die Strafverfolgungsbehörde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). \n 2. Angefochten und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 29. Juni 2017, womit sie die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Oktober 2015 zufolge unentschuldigten Säumnisses des Beschuldigten an der Einvernahme vom 5. Mai 2017 feststellte. Soweit sich der Beschuldigte mit der Beschwerde in materieller Hinsicht zum Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Hundegesetz (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz) äussert, kann nicht auf sie eingetreten werden, weil die materielle Beurteilung der Straftat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und erst in einem nach gültig erhobener Einsprache durchzuführenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu prüfen wäre (vgl.

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