\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 1. Juni 2017 \n BEK 2016 182 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, \n Beschuldigter und Berufungsgegner, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwälte E.________
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016, SUB 2013 293);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt aufgrund von Strafanzeigen von A.________ vom 11. Juni 2012 (U-act. 8.1.01) und 23. April 2014 (U-act. 8.2.01) gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie UWG-Widerhandlung. Der Beschuldigte soll in Schreiben seiner französischen Anwälte vom 20. Februar 2012 (U-act. 8.1.09) und 8. März 2013 (U-act. 8.2.07 f.) an zwei Firmen behaupten lassen haben, der Anzeigeerstatter schulde ihm unbestrittener- und bewiesenermassen mehr als 10 Millionen bzw. Milliarden Euro und sei in zwei fragwürdige Vorfälle verwickelt. In der zweiten Anzeige wird eine Urkundenfälschung durch eine unbekannte Täterschaft geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 17. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen den genannten Straftatbeständen ein (SUB 2013 293). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. Dezember 2016 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift weiter abzuklären und gestützt darauf gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 Stellung (KG-act. 10). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. \n 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Bezüglich der anderen Straftatbestände äussert er sich in seiner Beschwerde zur Sache nicht, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit nicht zu überprüfen ist. \n 3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (