\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 1. März 2017 \n BEK 2016 164 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Gesuchsteller und Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________, gegen C.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n provisorische Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. November 2016, ZES 2016 548);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss mit C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) am 16. Juni 2014 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt darauf gewährte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein Darlehen von Fr. 20‘000.00. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich im Gegenzug, das Darlehen in 48 Raten von Fr. 442.35 bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen. Der zu zahlende Zins wurde auf 3 % festgelegt (KG-act. 1/5). In der Folge betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Tuggen für eine Forderung gestützt auf den Darlehensvertrag von insgesamt Fr. 15‘813.65 (Vi-act. 2/2). Am 9. November 2016 verlangte er zur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages die provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Das Bezirksgericht March wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 ab (KG-act. 1/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2016 und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1). \n \n \n \n Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsbegehren u.a. deswegen abzuweisen sei, weil die Zeitperiode der geschuldeten Ratenzahlungen im Zahlungsbefehl nicht genügend spezifiziert worden sei (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass trotz Mahnungen fällige Raten nicht bezahlt worden seien und darin der Grund für die Kündigung des Darlehensvertrags gelegen habe (KG-act 1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (