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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 18.06.2026 STK 2026 29

18 juin 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·437 mots·~2 min·10

Résumé

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und des fahrlässigen Nichtmitführens der erforderlichen Ausweisen oder Bewilligungen als Fahrzeugführer | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juni 2026 STK 2026 29 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und fahrlässiges Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen als Fahrzeugführer (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Januar 2026, SGO 2025 2);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Januar 2026 am 2. Februar 2026 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 12. Mai 2026 zugestellt wurde (s. Zustellbeleg); - innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 1. Juni 2026 endete, keine Berufungserklärung einging; - die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4); - damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012); - die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2026 amu

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