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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.04.2020 STK 2019 63

30 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·571 mots·~3 min·4

Résumé

Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 30. April 2020 \n STK 2019 63 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,  Privatkläger und Berufungsgegner,      

\n \n \n betreffend

\n Kostenauflage (Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. August 2019, SGO 2019 11);- \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft March erhob am 6. Juni 2019 beim Bezirksgericht March Anklage gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, eventualiter wegen mehrfachem vorsätzlichen Abstellen von Fahrzeugen ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder bei folgendem Sachverhalt (U-act. 14.1.20): \n Am 21. Juli 2016, in einem nicht näher bekannten Zeitraum vor 17:00 Uhr, liess A.________ ohne Einverständnis des Eigentümers D.________ oder des Pächters H.________ und trotz der nichtamtlichen Tafel “Parkverbot / Parkplatz nur für Gäste” acht Personenwagen ohne Kontrollschilder auf dem Parkplatz des Restaurants “I.________” respektive “J.________” an der E.________strasse xx in Reichenbrug abstellen. Eines der abgestellten Fahrzeuge liess A.________ zwei bis drei Tage später wieder vom vorgenannten Parkplatz entfernen. Am 5. August 2016 befanden sich noch sieben Fahrzeuge auf dem vorgenannten Parkplatz. Zwischen dem 5. August 2016 und dem 12. August 2016 liess A.________ zwei weitere Fahrzeuge abholen. Da das Restaurant “I.________” nach den Sommerferien am 15. August 2016 den Betrieb wieder aufnahm, fühlte sich D.________ am 12. August 2016 veranlasst, die restlichen fünf Fahrzeuge durch die Garage L.________ für CHF 1’250.00 abschleppen und bei der M.________ AG in Reichenburg für CHF 500.00 bzw. CHF 400.00 pro Monat einstellen zu lassen. \n   \n Da A.________ vor dem Abstellen der Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Kontrollschilder keine Einwilligung des Eigentümers einholte, nahm er zumindest in Kauf, im Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 25. Juli 2016 acht Fahrzeuge und vom 26. Juli 2016 bis 5. August 2016 deren sieben und vom 6. August 2016 bis 12. August 2016 fünf Personenwagen widerrechtlich auf dem Parkplatz von D.________ an der E.________strasse xx in Reichenburg abzustellen. Zudem beschränkte er D.________ in seiner Handlungsfreiheit, da er die Parkplätze blockierte und D.________ nicht mehr frei über diese verfügen konnte. D.________ war gezwungen, die verbleibenden fünf Fahrzeuge abschleppen und einstellen zu lassen, damit die Parkplätze wieder dem Pächter bzw. den Gästen des Restaurants “I.________” zur Verfügung standen. \n Am 23. August 2019 fand vor Bezirksgericht March die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 42). Während die Anklagebehörde bereits mit Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe, eventualiter mit einer Busse sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten forderte (U-act. 14.1.20, S. 3), beantragte der Privatkläger unter anderem einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und die Gutheissung der geltend gemachten Zivilforderungen (Vi-act. 42, S. 19). Der Beschuldigte forderte sinngemäss einen Freispruch und Abweisung der Zivilansprüche (Vi-act. 42, S. 19). \n Mit Entscheid vom 23. August 2019 beschloss das Bezirksgericht March die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen vorsätzlichen Abstellens von Fahrzeugen ohne vorgeschriebene Kontrollschilder infolge Verjährung und erkannte alsdann auf einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von

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