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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 27.02.2018 STK 2017 35

27 février 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·378 mots·~2 min·4

Résumé

mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (EGV-SZ 2018 A 4.5) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 27. Februar 2018 \n STK 2017 35 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Mai 2017, SEO 2016 36);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2016 befand die Staatsanwaltschaft March den Beschuldigten im Wesentlichen gestützt auf ein Polizeivideo (U-act. 8.1.03) der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am Montag, 28. März 2016, zwischen 16.12 Uhr und 16.14 Uhr, auf der Autobahn A 3 in Fahrrichtung Zürich auf seinem Motorrad Honda drei Personenwagen rechts überholt und zweimal mit 120-130 km/h nur Abstände von ca. 12 bzw. 15 Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte ihn (U-act. 10.1.01) und überwies den Strafbefehl als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 14.1.06). \n 2. Der Einzelrichter verurteilte den Beschuldigten am 3. Mai 2017 in allen Anklagepunkten, bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu Fr. 120.00 und ordnete den Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe à Fr. 100.00 des aargauischen Strafbefehls vom 7. September 2015 an. Dagegen erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die innert Frist angemeldete Berufung, welche er im schriftlichen Verfahren am 25. September 2017 begründete (KG-act. 10). Er beantragt, von den Vorwürfen der groben Verkehrsregel­verletzungen freigesprochen und nur wegen einfacher Verkehrsregelver­letzung gebüsst zu werden. Ausserdem sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe nicht zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft March beantwortete die Berufung am 17. Oktober 2017 mit dem Antrag, diese abzuweisen (KG-act. 12). Die Parteien nahmen zur Anwendung des per 1. Januar 2018 revidierten

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