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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15

12 mars 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·HTML·2,376 mots·~12 min·4

Résumé

Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 12. März 2018 \n STK 2017 15 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh, Pius Schuler und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil  des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Januar 2017, SEO 2016 40);- \n   \n   \n   \n hat die Strafkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 14. Oktober 2015 meldete D.________ beim Polizeiposten Höfe, er habe soeben von einem unbekannten PW-Lenker eine Ohrfeige kassiert, nachdem ihm dieser sehr nahe aufgeschlossen sei und ihn anschliessend überholt und ausgebremst habe (U-act. 8.1.01 S. 2 f.). Der unbekannte Personenwagen konnte anhand eines Natel-Fotos eruiert werden (U-act. 8.1.04) und A.________ gestand anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ein, dieses von seinem Vater gehaltene Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben (U-act. 8.1.02 Nr. 4). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess gegen den Beschuldigten am 22. Juni 2016 einen Strafbefehl. Dagegen erhob dieser Einsprache (U-act. 14.0.03). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (U-act. 14.0.01 = Vi-act. 2). Darin wird dem Beschuldigten mehrfache Nötigung und mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln in tatsächlicher Hinsicht wie folgt vorgeworfen: \n Am 14.10.2015, ca. 08.15 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern SZ zz auf der Schlag­strasse in Sattel in Fahrtrichtung Rothenthurm. Ungefähr ab Ende des Dorfes Sattel schloss er dem vor ihm fahrenden und von D.________ gelenkten Personenwagen der Marke Peugeot mit den Kontrollschildern SZ yy auf, wobei der Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug maximal fünf Meter betrug. Anschliessend folgte er dem vor ihm fahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem ungenügenden Sicherheitsabstand von maximal fünf Metern über eine Distanz von rund einem Kilometer. Er unterschritt dadurch den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von vorliegend ca. 40 Metern massiv. Unmittelbar nach Beginn des zweispurigen Bereichs überholte A.________ den von D.________ gelenkten Personenwagen und bog vor diesem wieder ein. Daraufhin gab D.________ A.________ einmal Lichthupe, um diesen auf seinen ungenügenden Sicherheitsabstand aufmerksam zu machen. In der Folge begab sich A.________ wieder auf die Überholspur und bremste seinen Personenwagen ab bis er auf gleicher Höhe wie D.________ war. Danach beschleunigte er sein Fahrzeug wieder und wechselte vor D.________ auf die Normalspur. Kurz darauf machte A.________ ohne Grund mitten auf der Normalspur eine Vollbremsung, so dass D.________ ebenfalls zum Bremsen gezwungen wurde und nur mit Mühe eine Kollision verhindern konnte. A.________ machte dies in der Absicht, D.________ zum Anhalten zu zwingen. Nach ein paar Sekunden beschleunigte A.________ sein Fahrzeug wieder und fuhr in Richtung Rothenthurm weiter. \n Im Dorf Rothenthurm konnte D.________ dem Personenwagen von A.________ hernach wieder aufschliessen. Ungefähr auf der Höhe Altmattstrasse 6 hielt A.________ sein Fahrzeug erneut inmitten der Fahrbahn an, so dass der hinter ihm fahrende D.________, ohne dass er es wollte, anhalten musste. Dies machte A.________ mit der Absicht, D.________ zum Anhalten zu bringen, damit er diesen zur Rede stellen konnte. A.________ stieg deshalb aus dem Fahrzeug aus und lief zum Fahrzeug von D.________, wo es anschliessend zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Schliesslich ging A.________ zurück zu seinem Fahrzeug, stieg ein und fuhr in Fahrtrichtung Schindellegi weiter. \n Durch die gemachten Fahrmanöver, insbesondere das viel zu nahe Auffahren und die Vollbremsung mitten auf der Fahrbahn, rief A.________ eine ernstliche Gefahr für D.________ und andere Verkehrsteilnehmer hervor, was er zumindest in Kauf nahm. Durch sein Verhalten schränkte er zudem mehrmals die Handlungsfreiheit von D.________ ein und zwang diesen zu bremsen und anzuhalten. \n   \n B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2017 befragte der Einzelrichter den Geschädigten. Mit Urteil vom gleichen Tag und sprach er den Beschuldigten wegen der Vollbremsung mitten auf der Normalspur der Nötigung, wegen dieser Vollbremsung und des ungenügenden Sicherheitsabstands der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen des Anhaltens mitten auf der Fahrbahn im Dorf Rothenthurm der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3‘400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen. \n C.  Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung dieses Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe. Im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren begründete er seine Berufung am 19. Dezember 2017 (KG-act. 21). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beantragt mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2018, die Berufung abzuweisen (KG-act. 23). Der von der Vorinstanz als Strafkläger ins Verfahren einbezogene Geschädigte wirkte am Berufungsverfahren nicht mit;- \n   \n und in Erwägung: \n 1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalte. Der Vorderrichter ermittelte mangels anderer Beweismittel den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten. Er hielt die Aussagen des Geschädigten für glaubhaft und die Anklage unter analoger Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erstellt, wonach es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass ein Automobilist einen Polizeiposten aufsuche, um einen ihm unbekannten Verkehrsteilnehmer wegen eines Verkehrsdelikts zu verzeigen, ohne dass ein entsprechender, als bedrohlich empfundener Vorfall stattgefunden habe. Zu Gunsten des Beschuldigten nahm er indes in Abweichung von der Anklage an, dass der Sicherheitsabstand maximal zehn Meter betragen und das zweite Anhaltemanöver auf der Strasse in Rothenthurm kein Schikanestopp gewesen sei (vgl. angef. Urteil E. 2.4.2 und 2.4.4). \n 2. Der Vorderrichter verwarf die Argumentation der Verteidigung, die Aussagen des Geschädigten über die angeblichen Manöver des Beschuldigten im Doppelspurbereich vor Rothenthurm hätten innerhalb der zur Verfügung stehenden Distanz bis zur Hälfte dieses Bereichs auf einer Strecke von rund 500 Meter nicht stattfinden können (vgl. Plädoyer HVP S. 4 Ziff. 11), mit der Begründung, Distanzeinschätzungen seien gerichtsnotorisch schwierig. Dies ist an sich zutreffend. Vorliegend jedoch wird der fragliche Doppelspurbereich zwischen Sattel und Rothenthurm von ca. 1.3 km bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in knapp einer Minute und bei einer solchen von 100 km/h in rund 47 Sekunden zurückgelegt. Der Geschädigte gab in der Voruntersuchung zu Protokoll, der Schikanestopp habe etwa in der Hälfte dieses doppelspurigen Strassenabschnitts stattgefunden (U-act. 8.1.03 Nr. 11). Nach dem Anhalten seien sie etwa fünf Sekunden stillgestanden, bevor der Beschuldigte ziemlich schnell davongefahren sei (ebd. Nr. 17). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er indes im Widerspruch dazu aus, sie seien auf der Kuppe vielleicht 10 Sekunden stillgestanden (HVP S. 4 Nr. 10). Die Kuppe befindet sich jedoch, was dem Beschuldigten klar (HVP S. 5 Nr. 23) und überdies gerichtsnotorisch ist, am Ende des Doppelspurbereichs bevor es auf dem Rothenthurmerboden „gerade“ wird. Somit bestehen erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten in örtlicher Hinsicht, die nicht einfach mit Einschätzungsschwierigkeiten bei Distanzen auflösbar sind. Zu Ungunsten des Beschuldigten kann nicht auf die Angaben des Geschädigten, die er erst vor dem Vorderrichter machte, abgestellt und angenommen werden, dass das Anhaltemanöver erst am Ende des Doppelspurbereichs stattfand. Der Geschädigte gab nämlich bei der Polizei zunächst an, dass der Schikanestopp ca. 200 Meter nach Beginn der Doppelspur stattfand, was er durchstrich und mit 400 Meter überschrieb, was er abermals wieder durchstrich (vgl. U-act. 8.1.03 Nr. 10). Erst als der einvernehmende Polizeibeamte Zweifel anmeldete, sprach er davon, dass es schwierig zum Einschätzen sei und legte sich in etwa auf die Hälfte des doppelspurigen Bereichs fest (ebd. Nr. 11). Dieses Aussageverhalten lassen es als fraglich erscheinen, ob die Angaben des Geschädigten in örtlicher Hinsicht überhaupt realistisch sind (vgl. dazu auch noch unten E. 4). Jedenfalls lässt sich die letzte Angabe bei der Polizei, mit welcher der Geschädigte das Anhalten in der Hälfte des Doppelspurbereichs lokalisierte, nach dem Hin und Her nicht als unüberlegt relativieren. Die Ortsangaben des Geschädigten sind daher nicht glaubhaft. \n Ferner sagte der Geschädigte bei der Polizei unter anderem aus (vgl. U-act. 8.1.03 Nr. 3): \n (…) Hinter mir sah ich im Rückspiegel dann ein schwarzes Auto, welches mir sehr nahe auffuhr. Dieses Fahrzeug blieb so nahe hinter mir, bis es zweispurig wurde vor Rothenthurm. Dann scherte es aus und überholte mich relativ schnell. Daraufhin gab ich ihm Lichthupe. Dann war es so, dass er ca. 200/300 Meter weiter vorne wieder auf die linke Spur fuhr und langsamer wurde, sodass wir beide auf gleiche Höhe kamen. Ein paar Sekunden fuhren wir dann nebeneinander, da er das Tempo verlangsamte. Ich schaute jedoch nicht nach links zu ihm. Danach beschleunigte er erneut, fuhr vor mich und machte eine Vollbremsung. (…). \n Nach Abzug der für das Überholen benötigten Distanz, wozu mindestens 100 Meter einzurechnen sind, und der vom Geschädigten bis zum Wechseln des Beschuldigten auf die linke Spur geschätzten Strecke von 300 Meter verbleiben bis zum Ort des Schikanestopps, der laut Aussagen des Geschädigten etwa in der Hälfte des Doppelspurbereichs nach von der Verteidigung geltend gemachten und seitens der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen 500 Metern oder auch 650 Meter als Hälfte des eingangs dieser Erwägung erwähnten insgesamt rund 1‘300 Meter, noch ca. 100 respektive 250 Meter. Auf dieser Distanz hätte der Beschuldigte kaum alle vom Geschädigten behaupteten Manöver fahren können: wieder auf die Überholspur zurückschwenken, sich auf die Höhe des Geschädigten zurückfallenlassen, mehrere Sekunden (d.h. bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h um die 100 Meter) neben dem Geschädigten fahren und dann wieder beschleunigen sowie auf die Normalspur zurückschwenken. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.0.01 Nr. 9) und erstinstanzlich das Zurückfallenlassen des Beschuldigten auf seine Höhe nach dem Überholen nicht mehr erwähnt. Hätte dieses sich nicht ereignet, könnten die Angaben des Geschädigten zwar plausibler erscheinen, indes nur unter der Annahme, dass er in seinen Aussagen einen Tag nach dem Vorfall der Polizei teilweise in erheblichen Punkten nicht zutreffend ausgesagt hätte. \n Sind aus diesen Gründen die Aussagen des Geschädigten zu den Manövern im Doppelspurbereich nicht hinreichend glaubhaft, erweisen sich auch die weiteren Angaben des Geschädigten bezüglich des zu geringen Abstands im Voraus und einem unzulässigen Anhalten auf der Strasse in Rothenthurm, das sich durch das während der Fahrt erstellbare Natel-Foto (U-act. 8.1.03 Nr. 3 sowie 8.1.04) nicht beweisen lässt, als zu unzuverlässig, um mangels feststehender objektiver Tatsachen darauf abzustellen. Die Strafkammer erachtet deshalb entgegen dem Vorderrichter die Anklagesachverhalte insgesamt nicht als bewiesen. \n 3. Nicht ohne Grund wies der Vorderrichter zwar auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin (BGer 6B_670/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2.2), wonach kaum anzunehmen ist, dass ein Automobilist die Mühen auf sich nehmen wird, anlasslos einen ihm unbekannten Autolenker wegen Verkehrsverletzungen bei der Polizei anzuzeigen. Nach dem Gesagten kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass wie im zitierten Bundesgerichtsfall die Aussagen des Geschädigten lebensnaher und überzeugender als diejenigen des Beschuldigten sind. Letzter behauptet nicht, sich an nichts zu erinnern, sondern stellt den Sachverhalt in einer Weise dar, welche nicht von Vornherein unglaubwürdig scheint. Er stimmt mit dem Geschädigten überein, zu Beginn der Doppelspur überholt und das Tempo nach Lichthupen des Geschädigten reduziert zu haben. Ferner sei es, als er in Rothenthurm angehalten habe, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er bestreitet aber die strafrechtlich wesentlichen Sachverhaltselemente – was auch der Vorderrichter einräumt – konstant, nämlich zu nah aufgefahren zu sein und zweimal auf der Strasse angehalten zu haben sowie, was vorliegend mangels Strafantrags des Geschädigten gar nicht mehr angeklagt worden ist, diesem eine Ohrfeige gegeben zu haben. Inwiefern diese Bestreitungen pauschal gehalten, stereotyp und wenig detailreich sein sollen (so das angef. Urteil E. 1.4.2 in fine), ist sachlich betrachtet nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Bestreiten fügt sich vielmehr schon in der ersten Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei flüssig in den äussern Ablauf des Geschehens ein, diesbezüglich er weitgehend mit dem Geschädigten übereinstimmt. Die Temporeduktion nach dem Überholmanöver und die Lichthupe des Geschädigten im Doppelspurbereich erklärt der Beschuldigte beispielsweise zwar nicht speziell überzeugend aber doch auch nicht unplausibel damit, er habe schauen wollen, ob er den Lenker des überholten Wagens kenne (U-act. 8.1.02 Nr. 15). Da dem nicht so war, begründete er sein Anhalten neben der Strasse in Rothenthurm lebensnah mit seiner Verunsicherung darüber, ob das wiederholte Lichthupen des Geschädigten vielleicht als Warnung zu verstehen sei, es würde etwas mit seinem Auto nicht stimmen (ebd.). Dass er sich dieser Verunsicherung mit dem Ausruf „ja spinnsch dänn du“ oder dergleichen Luft gemacht haben soll (ebd.; zum Ganzen auch HVP S. 11 ff. Nr. 19 ff.), erscheint als realitätsbegründete Reaktion, nachdem ihn der Geschädigte angeblich ebenfalls in der Erwägung der Möglichkeit bedrängt haben soll, sie seien Kollegen. Somit sind die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne weiteres als weniger glaubhaft zu qualifizieren als diejenigen des Geschädigten. Daher kann hier nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt und dem Geschädigten aufgrund des Umstands, dass er zur Polizei ging, Glauben geschenkt werden. Sollte im Übrigen der Geschädigte tatsächlich vom Beschuldigten eine Ohrfeige einkassiert haben, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er dies möglicherweise zum Nachteil des Beschuldigten mit Übertreibungen zum tatsächlich vorangegangenen Geschehen kompensierte. \n 4. Die Verteidigung weist noch auf seitens der Staatsanwaltschaft unbestrittene Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten hin. So schildert der Geschädigte das Abbremsen zufolge des angeblichen ersten Schikanestopps des Beschuldigten tatsächlich merkwürdig unterschiedlich. Nach Angaben bei der Polizei musste er derart stark bremsen, dass er einen Adrenalinschub hatte (U-act. 8.1.03 Nr. 3, 12 und 16 „Da musste ich voll auf die Bremse“ bzw. „Ich musste voll bremsen, also wirklich eine Vollbremse machen, sodass das ABS griff.“). Beim Vorderrichter führte er aber weiter aus, dass er „nicht voll auf die Bremse [musste], dass die Reifen gequietscht hätten oder so“ (HVP Nr. 17). Diese unterschiedlichen Angaben zu einem Kerngeschehen erscheinen wenig stabil, zumindest lassen sie nicht zu, die Erwähnung des ABS als speziell realitätsbegründetes Element gelten zu lassen. Vielmehr unterstreichen auch diese Widersprüche, dass die Aussagen des Geschädigten wie gesagt (vgl. oben E. 2) zumindest nicht viel wahrscheinlicher erscheinen als diejenigen des Beschuldigten. \n 5. Im Ergebnis ist in tatsächlicher Hinsicht eine Nötigung durch das Anhalten im Doppelspurbereich nicht nachgewiesen und kann dem Geschädigten zudem nicht hinreichend sicher geglaubt werden, dass der Beschuldigte vorher in erheblicher Abstandsunterschreitung hinter ihm fuhr und in Ro­then­thurm mitten auf der Strasse anhielt. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten beider Instanzen (Vi-act. 9) zu Lasten des zuständigen Bezirks bzw. des Staates (

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