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Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12

3 juin 2014·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·4,872 mots·~24 min·11

Résumé

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 3./4. Juni 2014 STK 2014 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Arnold Kessler, Reto Fedrizzi, Pius Schuler und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alexander Fauceglia. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, und D.________, E.________, beide c/o Familie F.________, Privatkläger, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 17. Oktober 2013, SGO 2013 13);hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 20. Juli 2013 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass der Beschuldigte mehrfach mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, indem er Folgendes tat: Der Beschuldigte übernachtete im Zeitraum von ca. 1997-1998 während einer Nacht bei der Familie F.________. Er schlief anlässlich dieser Übernachtung im Kinderzimmer bei E.________, und dessen jüngerem Bruder, respektive seinem Patenkind, D.________. Der Beschuldigte nächtigte auf einer Matratze am Boden, welche neben dem für die beiden Knaben vorgesehenen Kajüten-Bett platziert war. Bald nach dem Zubettgehen legten sich E.________ und D.________ abwechslungsweise und je alleine in nicht mehr ermittelbarer Reihenfolge vom Kajüten-Bett hinunter zum Beschuldigten auf die Matratze am Boden. Als E.________ beim Beschuldigten auf der Matratze lag, geschah was folgt: E.________ lag vor dem Beschuldigten auf der linken Körperseite. Der Beschuldigte begann E.________ auf der rechten Körperseite sowie auf der Körpervorderseite zu streicheln. Er strich dazu mit seiner rechten Hand mehrmals entweder über oder allenfalls auch unter den Kleidern von der Schulter ausgehend über den Bauch, den Penis und die Beine von E.________. Durch dieses Streicheln peinlich berührt begab sich E.________ zurück in sein Bett, während sich sein jüngerer Bruder D.________ auf die Matratze zum Beschuldigen legte. Als E.________ erneut den Schlafplatz mit seinem Bruder wechselte und sich damit ein zweites Mal auf die Matratze zum Beschuldigten begab, begann der Beschuldigte wieder, E.________ zu streicheln. Er berührte mehrmals den in der Zwischenzeit erigierten Penis von E.________ und ging dabei nun auch etwas intensiver vor, indem er öfters die gleiche Stelle, namentlich den Penis, streichelte. E.________ versuchte aus Scham seinen erigierten Penis zwischen seinen Beinen zu verbergen, was ihm auch für einen kurzen Augenblick gelang. E.________ lag in der besagten Nacht mindestens zwei Mal beim Beschuldigten auf der Matratze.

Kantonsgericht Schwyz 3 Der Beschuldigte streichelte in besagter Nacht auch D.________ in sexueller Absicht. Er berührte D.________ mit seiner rechten Hand im Bereich des Bauches und der Schulter. D.________ fühlte sich durch den Beschuldigten bedrängt, da dieser von hinten sehr nahe an ihn heranrückte, namentlich berührte der Bauch des Beschuldigten den Rücken von D.________. D.________ fühlte sich durch diese Nähe und das Streicheln unwohl und bedrängt und versuchte deshalb, körperliche Distanz zum Beschuldigten zu schaffen. Der Beschuldigte zog indessen den Knaben wieder mit der rechten Hand an sich heran. D.________ wechselte sodann von der Matratze am Boden zurück in sein Bett, während sein Bruder E.________ zum Beschuldigten auf die Matratze lag und, wie oben beschrieben, ein zweites Mal vom Beschuldigten gestreichelt wurde. Der Beschuldigte war während seiner Handlungen an E.________ und D.________ wach, stand nicht unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum und handelte deshalb mit Wissen und Willen. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Schwyz fand am 17. Oktober 2013 statt. Die Anklagebehörde forderte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen, bzw. von 358 Tagessätzen à Fr. 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 4‘470.00, im Falle deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Der Privatkläger D.________ schloss sich den Anträgen der Anklagebehörde an. Der Beschuldigte plädierte auf einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 erkannte das Strafgericht was folgt: 1. A.________ wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Abschnitt 1, zweiter Teil.

Kantonsgericht Schwyz 4 2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. 3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2012 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Set „Adventure Lektüren“, 1 CD Fotos divers, sich befindend bei den Verfahrensakten, Ordner 3, werden dem Beschuldigten durch das Gericht herausgegeben. 6. Die von der Firma Forensic Computing Services auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände (Festplatte aus Notebook-Computer) werden vernichtet. Die Firma Forensic Computing Services wird mit der Vernichtung beauftragt. 7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 24‘751.75 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 3‘717.00 den Kosten des Anwalts der ersten Stunde Fr. 1‘448.05 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10‘608.90 Total Fr. 40‘525.70 werden A.________ zu 50% auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziffer 8 vorbehalten. 8. Amtliche Verteidigung: a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘608.90 (inkl. Auslagen und MwSt; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. b) Der A.________ auferlegte Kostenanteil für die amtliche Verteidigung (50 % von Fr. 10‘608.90) und den Anwalt der ersten Stunde (50 % von Fr. 1‘448.05) von insgesamt Fr. 6‘028.50 wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von

Kantonsgericht Schwyz 5 A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 6‘028.50). 9. [Zustellung]. 10. [Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist beim Strafgericht Schwyz Berufung an und reichte nach Erhalt des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht fristgerecht die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (act. 3): 1. Die Dispositiv-Ziff. 1., 3., 4. und 7. des im Verfahren SGO 2013 13 vor Strafgericht Schwyz ergangenen Urteils vom 17.10.2013 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens SGO 2013 13 vor Strafgericht Schwyz sowie des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten aus derselben eine angemessene Entschädigung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen. Die Anklagebehörde verzichtete auf eine Anschlussberufung (act. 7). Am 3. Juni 2014 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte hielt an seinen Berufungsanträgen fest (act. 14, Protokoll der Berufungsverhandlung [BVP] Beilage 1 S. 2). Die Anklagebehörde plädierte auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. BVP Beilage 2). Der Privatkläger D.________ enthielt sich eines Antrages (vgl. BVP S. 8).

Kantonsgericht Schwyz 6 Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet. Während die Oberstaatsanwaltschaft und beide Privatkläger auf einen motivierten Entscheid verzichteten (act. 17-19), verlangte der Beschuldigte ein begründetes Urteil (vgl. act. 20 und 21). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;in Erwägung: 1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in den Jahren 1997/1998 anlässlich einer Übernachtung bei der Familie F.________ wo er im Kinderzimmer neben dem Kajüten-Bett von E.________ und D.________ auf einer Matratze am Boden genächtigt habe, an E.________ und an D.________, die sich abwechslungsweise je einzeln zu ihm auf die Matratze begeben hätten, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und zwar konkret wie folgt (vgl. Vi-act. 1, Anklageschrift vom 20. Juni 2013): (…) Als E.________ beim Beschuldigten auf der Matratze lag, geschah was folgt: E.________ lag vor dem Beschuldigten auf der linken Körperseite. Der Beschuldigte begann E.________ auf der rechten Körperseite sowie auf der Körpervorderseite zu streicheln. Er strich dazu mit seiner rechten Hand mehrmals entweder über oder allenfalls auch unter den Kleidern von der Schulter ausgehend über den Bauch, den Penis und die Beine von E.________. Durch dieses Streicheln peinlich berührt begab sich E.________ zurück in sein Bett, während sich sein jüngerer Bruder D.________ auf die Matratze zum Beschuldigen legte (Anklageschrift, Abschnitt eins, erster Teil). Als E.________ erneut den Schlafplatz mit seinem Bruder wechselte und sich damit ein zweites Mal auf die Matratze zum Beschuldigten begab, begann der Beschuldigte wieder, E.________ zu streicheln. Er berührte mehrmals den in der Zwischenzeit erigierten Penis von E.________ und ging dabei nun auch etwas intensiver vor, indem er öfters die gleiche Stelle, namentlich den Penis, streichelte. E.________ versuchte aus Scham seinen erigierten Penis zwischen seinen Beinen zu verbergen, was ihm auch für

Kantonsgericht Schwyz 7 einen kurzen Augenblick gelang. (…) (Anklageschrift erster Abschnitt, zweiter Teil). (…) Er berührte D.________ mit seiner rechten Hand im Bereich des Bauches und der Schulter. D.________ fühlte sich durch den Beschuldigten bedrängt, da dieser von hinten sehr nahe an ihn heranrückte, namentlich berührte der Bauch des Beschuldigten den Rücken von D.________. D.________ fühlte sich durch diese Nähe und das Streicheln unwohl und bedrängt und versuchte deshalb, körperliche Distanz zum Beschuldigten zu schaffen. Der Beschuldigte zog indessen den Knaben wieder mit der rechten Hand an sich heran. D.________ wechselte sodann von der Matratze am Boden zurück in sein Bett, (…) (Anklageschrift zweiter Abschnitt). a) Der Beschuldigte bestritt sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz, sich den Privatklägern in sexueller Absicht genähert zu haben. Er schloss zwar nicht aus, die Privatkläger berührt bzw. gestreichelt zu haben, stellte aber in Abrede, sie am Penis angefasst resp. am Penis gestreichelt zu haben (vgl. u.a. Vi-act. 13, Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [HVP] Ziff. 27, 28 und 32). Und auch vor Schranken des Kantonsgerichts beteuerte der Beschuldigte nach wie vor seine Unschuld. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Vielmehr habe er der Familie F.________ immer Gutes getan. Er werde für eine Tat verurteilt, die er nicht begangen habe (vgl. act. 14, BVP S. 6 f.). Und selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass er E.________ im Genitalbereich berührt habe, wäre die Annahme einer sexuellen Absicht bzw. einer vorsätzlichen Tatbegehung zu verneinen. Aus dem psychiatrischen Gutachten würden sich denn auch nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine sexuelle Störung, insbesondere Pädophilie, ergeben (vgl. act. 14, Beilage 1 letzte Seite). b) Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Vorbringen der Privatkläger einlässlich befasst (vgl. angefochtenes Urteil S. 6-12). Dabei stellte sie im Wesentlichen Folgendes fest: aa) Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Kerngeschehens würden unglaubhaft erscheinen. Sie seien bagatellisierend, ausweichend, vage und nichts sagend. Zudem habe sich der Beschuldigte oft nicht erinnern können und

Kantonsgericht Schwyz 8 habe die Anschuldigungen zur Kenntnis genommen. An die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen habe sich der Beschuldigte weder an der Hauptverhandlung noch während des Vorverfahrens erinnern können. Die angeklagten Tathandlungen taxiere der Beschuldigte als subjektive Wahrnehmung der Privatkläger und diese Handlungen seien für ihn verzeihbar. Der Beschuldigte wolle die Privatkläger auch nicht als Fantasten oder Lügner darstellen, sondern für sich selber ein positives Bild der Privatkläger bewahren bzw. dieses nicht gänzlich zerstören. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Übergriffe nicht der Realität entsprechen würden, sondern vielmehr ein Konstrukt des Beschuldigten seien. Für den Beschuldigten könnten und dürften die angeklagten sexuellen Übergriffe nicht der Realität entsprechen, denn solche potenziell schädigenden Übergriffe würden diametral zu seiner Lebensführung und Moralvorstellung laufen. Das Zusammenreimen einer Erklärung bezüglich der Anklage sei für den Beschuldigten überlebenswichtig; sein Selbstbildnis einer reinen Person würde ansonsten zerstört (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 6-8). bb) Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass – im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschuldigten – die Aussagen von E.________ und D.________ glaubhaft erscheinen würden. Die Behauptungen der Privatkläger seien überzeugend und nachvollziehbar. So bestehe kein Anlass, an den Aussagen von E.________ zu zweifeln. Sie seien authentisch, würden lebensnah wirken und von tatsächlich Er- und Durchlebtem zeugen sowie keine Widersprüche aufweisen, mithin sich der auf seinen Aussagen beruhende angeklagte Sachverhalt (Abschnitt eins, erster und zweiter Teil) wie dargestellt abgespielt habe. Daran vermöge die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei E.________ sowie dessen Depressionen nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 9-11 oben). Ebenso würden die Aussagen von D.________ von einem Erlebnisbezug zeugen. D.________ wisse zu unterscheiden zwischen Alltäglichem und Speziellem. Bezüglich der physischen Tathandlung habe er sich nur noch an Weniges zu erinnern vermocht, wobei er sich

Kantonsgericht Schwyz 9 bei deren Beschreibung auf das aus der Erinnerung wirklich Erlebte beschränkt habe. D.________ gebe Erinnerungslücken zu, verneine weitere sexuelle Handlungen, stelle den Beschuldigten in kein negatives Licht und könne sich insbesondere an Gefühle und Gedanken erinnern, welche von tatsächlich Erlebtem zeugten. Es sei als erwiesen zu erachten, dass sich der auf den Aussagen von D.________ beruhende Sachverhalt (Abschnitt zwei), wie in der Anklageschrift festgehalten, zugetragen habe (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 11 oben – 12). cc) Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass sowohl die befragte Ehefrau des Beschuldigten, G.________, als auch die einvernommenen Eltern der Privatkläger, H.________ und I.________, keine sachdienlichen Aussagen hätten machen können, sondern dass sich ihre Aussagen auf die Persönlichkeit des Beschuldigten oder der Privatkläger beschränkt hätten, und dass das Gutachten des J.________ vom 18. Februar 2013 keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert für den Tatzeitraum beim Beschuldigten ergeben habe. c) Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren die Schlussfolgerung der Vorinstanz und wendet vorab in Bezug auf die Aussagen der Privatkläger ein, dass Zeugenaussagen als ein eher unzuverlässiges Beweismittel zu qualifizieren seien, welcher Umstand vorliegend umso mehr zu beachten sei, da sich die behaupteten inkriminierten Handlungen vor 17 Jahren abgespielt haben sollen. Nicht zuletzt widerspiegle sich diese Unzuverlässigkeit in den Aussagen von D.________, der nur über geringe Erinnerungen an das Ereignis verfügt habe und sich bei der ersten Befragung lediglich an ein Streicheln des Beschuldigten habe erinnern können, während er (der Privatkläger) anlässlich der zweiten Einvernahme sich auf einmal darauf besinnt habe, dass der Beschuldigte ihn am Bauch und an der Schulter gestreichelt habe (vgl. act. 14, BVP Beilage 1 S. 3).

Kantonsgericht Schwyz 10 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung zu würdigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Hrsg. Donatsch/Hans-jakob/Lieber, Ausgabe 2010, Rz 27 zu Art. 10). Inwiefern die Glaubwürdigkeit von E.________ und D.________ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft in Frage zu stellen sind, legte die Verteidigung nicht dar. Allein der Umstand, dass die inkriminierten Taten im Zeitpunkt der Befragung der Privatkläger über 15 Jahre zurücklagen, spricht noch nicht gegen die Behauptungen der Privatkläger. Sodann übersieht die Verteidigung, dass D.________ – entgegen ihrer Meinung – bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, dass der Beschuldigte ihn in der Bauchregion gestreichelt haben dürfte. D.________ sagte ebenso aus, dass er der Meinung sei, er könne sich aber nur noch sehr vage erinnern, dass es bei ihm über den Kleidern gewesen und dass es ihm dabei unwohl gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 22); er nahm auch an, dass es in der Bauchregion gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 23). Der Einwand der Verteidigung ist nach dem Gesagten somit unbegründet. d) Weiter rügte die Verteidigung, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe selber anlässlich seiner Befragung vom 8. Juni 2012 die Möglichkeit des Bestehens der angeklagten Tathandlungen nicht ausgeschlossen, jeglicher Grundlage entbehre und somit aktenwidrig sei. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er sich absolut sicher sei, dass es zu keinen Berührungen mit sexuellen Komponenten gekommen sei. Der Beschuldigte bestreite nicht, die Privatkläger berührt zu haben. Ihm sei jedoch stets klar gewe-

Kantonsgericht Schwyz 11 sen, welches Verhältnis an Nähe und Umgang mit Kindern zulässig gewesen sei. Er habe ein gesundes Verhältnis zu den Privatklägern gepflegt und sie nicht wie vorgeworfen in sexueller Absicht berührt (vgl. BVP Beilage 1 S. 4). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte nicht aussagte, die Möglichkeit des Bestehens der angeklagten Tathandlungen nicht auszuschliessen. Er sagte vielmehr nur aus, nicht zu wissen, ob die Möglichkeit bestehe, dass es so passiert sei, wie E.________ behaupte (vgl. U-act. 10.1.05 Ziff. 54 f.). Trotz dieser nicht ganz zutreffenden Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 5) sind deren Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. So setzte sie sich mit den einzelnen Aussagen des Beschuldigten, deren Wiedergabe die Verteidigung im Übrigen nicht beanstandete, ausführlich auseinander und brachte das Ergebnis der Beweiswürdigung auch nicht in Verbindung mit der beanstandeten Feststellung. Mit anderen Worten basieren die Schlussfolgerungen zum Aussageverhalten der Beteiligten und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auf der monierten vorinstanzlichen Feststellung. e) Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz gehe von einem völlig einseitigen und damit falschen Bild des Beschuldigten aus. Das intakte und funktionierende Familien- und Beziehungsleben des Beschuldigten, welches für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde, sei unberücksichtigt geblieben (vgl. act. 14. BVP Beilage 1 S. 4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass nicht Tathandlungen zur Beurteilung stehen, die der Beschuldigte nach seiner Bekanntschaft und Heirat mit G.________ begangen haben soll. Ebenso vermögen allein die Umstände, dass die Ehefrau des Beschuldigten von dessen Unschuld überzeugt ist und ihn sehr schätzt, die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhafter erscheinen. Kommt hinzu, dass G.________ als Ehefrau und Mutter der Kinder des Beschuldigten selber ein erhebliches Interesse an einem für den Beschuldigten günstigen Verfahrensausgang haben dürfte, weshalb ihre Aussagen – sofern für die Beurteilung über-

Kantonsgericht Schwyz 12 haupt von Relevanz – mit gewisser Vorsicht zu würdigen sind. Sodann zweifelte entgegen der Behauptung der Verteidigung die Vorinstanz das über den Beschuldigten erstellte Gutachten des J.________ vom 18. Februar 2013 nie an, sondern stellte in Nachachtung der Vorbringen der Verteidigung lediglich fest, dass die dem Beschuldigten attestierte unbeeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit nichts mit der Glaubwürdigkeit einer Person zu tun habe, was nicht zu beanstanden ist (vgl. act. 14. BVP Beilage 1 S. 6). Inwiefern die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und der Umstand, dass kein verbotenes pornografisches, insbesondere kinderpornografisches Material beim Beschuldigten sichergestellt wurde, für den Beschuldigten und seine Version sprechen, mithin seine Aussagen glaubhafter erscheinen lassen, wird von der Verteidigung nicht weiter begründet (vgl. BVP Beilage 1 S. 6). Jedenfalls lassen auch diese Umstände bei der Strafkammer keine ernsthafte, nicht unüberwindbare Zweifel an der Version der Privatkläger aufkommen. Der Einwand ist unbegründet. f) Schliesslich hob die Verteidigung einmal mehr die beim Privatkläger E.________ festgestellte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie dessen Depression hervor, was insofern von Bedeutung sei, als betroffene Personen insbesondere im Kindes- und Jugendalter oft nicht zwischen Realität und Fantasie unterscheiden könnten. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage von E.________ zu würdigen, wonach er sich während längerer Zeit gefragt habe, ob sich das in Frage stehende tatsächlich ereignet habe oder nicht. Die Aussagen von E.________ würden denn auch wenig authentisch erscheinen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Privatkläger eine durchaus normale Situation mit dem Beschuldigten aus pathologischen Gründen stark dramatisiert wiedergegeben habe (vgl. BVP Beilage 1 S. 7 F.). Obschon unbestritten ist, dass der Privatkläger E.________ unter dem ADHS- Syndrom litt bzw. leidet, ist für die Strafkammer aufgrund der Akten- und Beweislage weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb er nach über 15 Jahren und obwohl er zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten

Kantonsgericht Schwyz 13 pflegte, den Beschuldigten zu Unrecht einer solchen Tat bezichtigen sollte. Es blieb bei diesem einen Vorfall, ebenso gab es vor und nach dem umstrittenen Ereignis nie Streit zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten oder den Eltern der Privatkläger und dem Beschuldigten. Zudem pflegte sein Bruder D.________ weiterhin den Kontakt mit dem Beschuldigten. Dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung offensichtlich um keine „normale“ Situation gehandelt hatte, die sich anlässlich der Übernachtung des Beschuldigten im Hause der Familie F.________ ereignete, belegen nach der Überzeugung der Strafkammer auch die Aussagen von D.________. Obschon er nur wenig Erinnerungen an diese Übernachtung hatte, fällt auf, dass selbst D.________ diese Nacht als „komisch“ in Erinnerung gehabt und sich dabei unwohl gefühlt haben will (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 9 und 22 sowie U-act. 10.1.07 Ziff. 16 und 35). Dass D.________ nie behauptete, vom Beschuldigten im Intimbereich berührt worden zu sein bzw. eine solche Handlung nicht bestätigen konnte, vermag nach Meinung des Gerichts die weitergehenden Schilderungen seines Bruders E.________ nicht in Frage zu stellen. Der Einwand der Verteidigung überzeugt somit nicht. g) Zusammenfassend überzeugen die Einwände des Beschuldigten nicht und vermögen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren die Privatkläger nie explizit der Lüge bezichtigte und nach wie vor keine plausible Erklärung hatte für die, seinen Aussagen zufolge fälschlicherweise erfolgten, Anschuldigungen der Privatkläger. Für die Strafkammer sind keine Hinweise und/oder Indizien ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Aussagen der Privatkläger nicht der Realität entsprechen würden. Daran vermögen weder das bei E.________ festgestellte ADHS-Syndrom noch seine Depression noch das geringe Erinnerungsvermögen von D.________ etwas zu ändern. Sowohl E.________ als auch D.________ waren denn auch offenkundig stets darum bemüht, den Beschuldigten nur soweit als nötig zu belasten.

Kantonsgericht Schwyz 14 In diesem Sinne sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 6–13) liegen für die Strafkammer keine unüberwindbaren Zweifel vor, die zugunsten des Beschuldigten zu werten wären. Mit der Vorinstanz erachtet die Strafkammer den Anklagesachverhalt somit als erstellt. 2. a) Die Vorinstanz kam hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen der (mehrfachen) sexuellen Handlungen mit Kindern zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der im ersten Teil des ersten Abschnittes des Anklagesachverhalts geschilderten Tathandlungen zum Nachteil von E.________ nicht erfüllt sei, genauso wenig in Bezug auf das Vorgehen zum Nachteil von D.________ im zweiten Abschnitt des angeklagten Sachverhalts, weshalb bezüglich dieser Vorwürfe ein Freispruch zu ergehen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 13-15 oben). Diese Teilfreisprüche blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, sodass Erörterungen hierzu entfallen. b) Sodann erachtete die Vorinstanz in Nachachtung von Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der im zweiten Teil des ersten Abschnittes des Anklagesachverhalts beschriebenen Tathandlungen zum Nachteil von E.________, wonach der Beschuldigte E.________ wieder zu streicheln begann und mehrmals dessen in der Zwischenzeit erigierten Penis berührte und in der Folge intensiver streichelte, als erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). aa) Der Beschuldigte stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. Jedoch beschränkten sich seine rechtlichen Vorbringen auf das Streicheln und Berühren im Bereich des Bauches und der Schulter der Privatkläger; zum Streicheln des Penis äusserte sich der Beschuldigte nicht (vgl. BVP Beilage 1 S. 8 f.).

Kantonsgericht Schwyz 15 bb) Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Da Art. 187 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt (vgl. Maier, in: BSK-II, 2. Auflage, Rz 8 zu Art. 187 StGB). Jedoch muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt (Maier, a.a.O., Rz 9 zu Art. 187 StGB). Unter sexuelle Handlungen fallen beispielsweise nicht nur das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, sondern auch das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (vgl. Maier, a.a.O., Rz 10 zu Art. 187 StGB). Indem der Beschuldigte den erigierten Penis von E.________ mehrmals berührte bzw. mehrmals streichelte, ist diese Handlung zweifelsfrei als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Ob der Beschuldigte den erigierten Penis von E.________ nun über oder unter dessen Pyjamahose gestreichelt hatte, ist nach dem Gesagten für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz, zumindest Eventualvorsatz, verlangt. Das psychiatrische Gutachten vom 18. Februar 2013 (U-act. 13.1.14) attestiert dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer psychischen Störung von Krankheitswert volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (S. 36). In diesem Sinne ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Stande war, die sexuelle Dimension seiner Handlungen zu erkennen und es ihm durchaus bewusst war, dass ein solches Verhalten über ein blosses „Kuscheln“ hinaus ging, mithin seine Handlung die Grenze überschritt und gesellschaftlich inadäquat war (vgl. hierzu Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch- Praxiskommentar, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 187 StGB). Für den Beschuldigten bestand kein Grund, den Privatkläger E.________ am Penis zu berühren, geschweige denn dessen erigiertes Glied zu streicheln, sei es unter oder über dessen Pyjamahose. Nach dem Gesagten schliesst für die Strafkammer der

Kantonsgericht Schwyz 16 Umstand, dass die Gutachterin beim Beschuldigten keine sexuelle Störung feststellen konnte, die Annahme, dass die umstrittene Handlung in sexueller Absicht erfolgt war, nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, der subjektive Tatbestand somit erfüllt ist. c) In diesem Sinne sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 und 15, Erw. 4 und 4.3), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. 3. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit den Strafzumessungsfaktoren und erachtete unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 als schuldangemessen und gewährte schliesslich dem Beschuldigten den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-18). Die Strafkammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Vollzug anschliessen, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-18). So pflichtet die Strafkammer der Vorinstanz bei, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar als verwerflich zu taxieren ist, dessen Entgleisung im Vergleich zu gewaltsamen Übergriffen jedoch nicht als gravierend zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ist somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig der dem Beschuldigten gewährte bedingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert haben, sind die bedingt ausgesprochene Geldstrafe und die Probezeit auf zwei Jahre

Kantonsgericht Schwyz 17 festzulegen, mithin die angefochtenen Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Unbesehen davon setzte sich der Beschuldigte weder mit der Strafzumessung der Vorinstanz (einschliesslich des Vollzugs) auseinander noch rügte er für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs die ausgesprochene Strafe als unangemessen hoch. 4. Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist der Kostenspruch der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in Nachachtung des Teilfreispruchs die (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt wurden, nicht zu beanstanden. Die angefochtene Dispositivziffer 7 ist somit zu bestätigen. 5. In Berücksichtigung der Berufungsanträge des Beschuldigten und dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten – ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO) – gestützt auf Art. 428 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren zu vergüten. Die von Rechtsanwalt B.________ im Nachgang zur Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote über Fr. 4‘915.75 (inkl. Spesen von Fr. 69.60 und MWST) ist nach Ansicht des Gerichts namentlich mit Blick auf seine in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für das Rechts- und Aktenstudium und für die Redaktion der Verhandlungsnotizen von insgesamt 10.40 Stunden sowie für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Besprechung mit dem Klienten von total 3.10 Stunden nicht angemessen. Die vorliegende Berufungssache ist sowohl im Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht weder aufwändig noch schwierig. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist deshalb in Anwendung von § 6 Abs. 1 dritter Satz des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SZSR 280.411) nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung, dass

Kantonsgericht Schwyz 18 die Berufungsverhandlung nur 35 Minuten dauerte, erscheint eine Vergütung für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen von Fr. 69.60 und 8% MWST) als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist somit mit total Fr. 2‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen:erkannt: 1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 17. Oktober 2013, soweit angefochten, bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3‘500.00 (einschliesslich den Kosten für die Redaktion und Ausfertigung des begründeten Urteils) und den Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2‘500.00, betragen Fr. 6‘000.00. Dem Beschuldigten werden Fr. 3‘500.00 auferlegt. Der Rest von Fr. 2‘500.00 (Kosten der amtlichen Verteidigung) wird einstweilen von der Staatskasse getragen. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird mit insgesamt Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Kantonsgericht Schwyz 20 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES) und die Privatkläger (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ES, sowie 1/ES nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie inkl. Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), die Firma Forensic Computing Services betreffend Dispositivziffer 1 i.V.m. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids (1/R, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (1/ES). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Juli 2014 nsc

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